Winterzeit: Zeit für Schneeschipper

Die Aufgabe, öffentliche Gehwege vom Schnee und Eis zu befreien, ist zuvörderst Pflicht der Kommunen. Praktisch sämtliche Kommunen haben diese Verpflichtung aber durch kommunale Satzungen auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen. Diese haben also nicht nur ihr Eigentum + Zugänge bzw. Zufahrten eisfrei zu halten, sondern auch angrenzende öffentliche Gehwege.

Gibt es einen schöneren Dienst an der Allgemeinheit, als ihr der Weg schneefrei zu schaufeln? In der Winterzeit kommt es trotzdem regelmäßig zu Schadensfällen, bei denen über Inhalt und Maß der Verkehrssicherungspflicht gestritten wird.

Je nach Beurteilung sind die Auswirkungen auf die Höhe des von den Gerichten zuerkannten Schadensersatzes bzw. des  Schmerzensgeldes erheblich. Die Justiz hat umfangreich von den vielfältigen Gelegenheiten Gebrauch gemacht, Inhalt und Umfang dieser Pflichten zu konkretisieren und die Rechtsfolgen von Verstößen festzulegen.  

Zeitlicher Umfang der Räum- und Streupflicht

Für den Verkehrssicherungspflichtigen heißt es im Winter regelmäßig: Früh aufstehen! Denn grundsätzlich sind Gehwege zu den allgemeinen „Betriebszeiten“, d.h. werktags von 7 Uhr bis 20 Uhr von Schnee und Eis freizuhalten (BGH, Urteil v 20.11.1984, VI ZR 169/83).

Bei besonderen örtlichen Gegebenheiten kann dies aber auch länger sein. Ein Ladenbesitzer, der sein Geschäft für den Publikumsverkehr bis 22 Uhr öffnet, muss auch bis dahin den zu seinem Laden führenden Gehweg frei halten. Sonn- und feiertags wird dar Beginn der Streu und Räumpflicht allgemein erst mit 9 Uhr angenommen.

Räumlicher Umfang: Wie breit muss die Schneise sein?

Auf normalen Gehwegen hat die Räumung in einer Breite zu erfolgen, die es ermöglicht, dass zwei Fußgänger problemlos aneinander vorbei gehen können. Dies entspricht einem Breitenmaß von ca. 1,2 m. Bei wenig frequentierten Gehsteigen soll eine Breite von 50 cm ausreichend sein (OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 22.08.2001, 23 U 195/00).

Bei welchen Wetterlagen?

Die Räum- und Streupflicht entsteht nicht erst dann, wenn bereits Schnee gefallen ist und Glatteis sich gebildet hat. Sobald die Wetterlage das Entstehen von Schnee und Glatteislagen wahrscheinlich erscheinen lässt und die entsprechende Lageveränderung unmittelbar bevorsteht, entsteht die Verpflichtung, vorsorglich Streugut auszubringen um Gefahrenlagen zu verhindern.

Salz oder Granulat?

Eine besonders tückische Frage: Viele Kommunen erlauben auf ihrem Gebiet nämlich kein Streusalz und drohen für Zuwiderhandlungen sogar Geldbuße an ( z.B. München, Hamburg und Berlin). Die Zivilgerichte sehen das nicht selten anders und urteilen auf Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, wenn bei anders nicht vermeidbaren Glatteislagen kein Salz gestreut wurde. Hier ist dringend eine Harmonisierung erforderlich.

Wohin mit den Schneemassen?

Diese Frage ist ebenfalls nicht einfach zu beantworten. Größere Schneemengen dürfen jedenfalls nicht einfach in die Ablaufrinne der Straße verbracht werden, da sie dort den Straßenverkehr behindern können.

Der Schnee soll so verräumt werden, dass er auf dem Gehweg verbleibt. Sind die Witterungsverhältnisse so katastrophal, dass ein Räumen des Schnees ohne Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer nicht möglich ist, so soll die Räumungspflicht im Einzelfall auch ganz entfallen können (OLG Hamm, Urteil v. 03.07.1995, 6 U 16/95).

Bei Stürzen: Schadensersatz und Schmerzensgeld

Kommt es infolge einer nicht ordnungsgemäßen Ausübung der Salz- und Streupflicht zu Sach – und/oder Personenschäden so haftet der Verkehrssicherungspflichtige in vollem Umfange für entstandene Schäden und muss ggfls. auch Schmerzensgeld zahlen. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für diese Fälle ist daher unbedingt zu empfehlen.


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