Wer im Netz Waren anbietet, muss auch liefern können
Ein Anbieter hatte auf einer Auktionsplattform im Netz 10.000 neuwertige Hosen angeboten, die ein Käufer zum Preis von ca. 20.000 € erwarb. Der Verkäufer hatte bei Erteilung des Zuschlags allerdings übersehen, dass sein Bruder die Ware mittlerweile anderweitig veräußert hatte. Unmittelbar nach Erteilung des Zuschlags teilte er dies dem Interneterwerber mit. Dieser machte geltend, bereits einen Abnehmer zu haben, der die Hosen für 30.000 € von ihm erwerben wollte. Demgemäß forderte er von dem Anbieter Schadensersatz in Form des entgangenen Gewinns in Höhe von ca. 10.000 €.
Anbieter hat die eingetretene Unmöglichkeit zu vertreten
Das zuständige LG sah in dem anderweitigen Weiterverkauf der Ware ein Fehlverhalten des Verkäufers. Dieser habe seinen geschäftlichen Bereich so zu organisieren, dass ein Zweitverkauf nicht möglich sei. Die hierdurch eingetretene Unmöglichkeit der Lieferung an den Kläger habe der Anbieter schuldhaft herbeigeführt, indem er seinen Geschäftskreis nicht hinreichend sorgfältig organisiert habe. Aufgrund dieses Organisationsverschuldens sei der Verkäufer gemäß §§ 280 ff. BGB grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet.
Verkäufer schuldet Erfüllungsschaden
Hiernach hat der Verkäufer nach Auffassung des LG den Erwerber finanziell so zu stellen, wie er im Falle der Erfüllung des Vertrages stehen würde. Wäre der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden, so hätte der Käufer die Ware nach seiner Behauptung mit Gewinn weiterverkaufen können. Diese entgangene Gewinn ist Teil des Erfüllungsschadens. Für die Höhe des Schadens war nach Auffassung des LG allerdings der Kläger beweispflichtig.
Beweiserhebung verlief zu Gunsten des Klägers
Zum Beweis für die entgangene Gewinnmöglichkeit hatte der Kläger seinen potenziellen Abnehmer als Zeugen benannt. Dieser bestätigte vor Gericht seine Abnahmeabsicht zu dem vom Kläger angegebenen Preis. Da der Zeuge in der Vergangenheit bereits mehrfach Waren des Klägers aufgekauft hatte, sah die erkennende Kammer die Aussage des Zeugen als glaubhaft an und gewährte den Kläger den geforderten Schadensersatz.
Fazit
Die Bedeutung des Urteils liegt darin, dass das LG an die Anbieter von Waren im Netz gewisse Mindestanforderung an die Organisation stellt. Hiernach ist der Anbieter für die Organisation seines Geschäftsbereichs und die organisatorische Sicherstellung seiner Liefermöglichkeiten verantwortlich. Bei deren Verletzung ist von einem Verschulden des Anbieters auszugehen mit der möglichen Rechtsfolge erheblicher Schadensersatzansprüche.
(LG Coburg, Urteil v. 17.09.2012,14 O 298/12)
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.1022
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
583
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
526
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
433
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
406
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
394
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
391
-
Transparenzregister: Wirtschaftlich Berechtigter nach GWG
368
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
363
-
Patronatserklärungen: Wirkung, Varianten und praktische Bedeutung
358
-
Stolperfalle Kopfsteinpflaster: Wie weit geht die Verkehrssicherungspflicht der Stadt?
13.03.2026
-
Sturz einer Schwangeren infolge Flucht vor Chihuahua
05.03.2026
-
Bestellbutton ohne Hinweis auf Zahlungspflicht: Kaufvertrag wirksam?
26.02.2026
-
Zahl der Datenschutzbeschwerden steigt deutlich an
02.02.2026
-
Abgelaufener Parkschein – darf der Parkplatzbetreiber abschleppen?
29.01.2026
-
Unbemerkt via Apple Pay 42.000 EUR abgebucht – haftet die Bank?
20.01.2026
-
BMJV veröffentlicht Gesetzesentwurf zur Stärkung von Verbraucherrechten und Nachhaltigkeit
16.01.2026
-
Verweis auf im Internet abrufbare AGB ohne Versionsangabe unwirksam
14.01.2026
-
Einführung von Werbung bei Amazon Prime stellt Verstoß gegen den lauteren Wettbewerb dar
09.01.2026
-
Werkvertrag: Keine Vorteilsausgleichung bei spät auftauchenden Mängeln
29.12.2025