Was ist verbotene Eigenmacht?
Selbstjustiz ist unzulässig, doch in seinem Heim und am Herd muss sich niemand verdrängen oder behelligen lassen: Manchmal muss zwecks Abwehrmaßnahme auch nicht auf die Polizei gewartet werden. Doch es gibt auch hierbei rechtliche Vorgaben. § 858 BGB enthält eine Legaldefinition: Danach handelt derjenige widerrechtlich, der dem Besitzer ohne dessen Willen und ohne gesetzliche Gestattung den Besitz einer Sache entzieht oder ihn im Besitz stört. § 859 gibt dem Besitzer das Recht, sich mit Gewalt gegen den Störer zu wehren.
Verteidigung des unmittelbaren Besitzes gegen verbotene Eigenmacht
Geschützt wird nur der unmittelbare Besitzer, oft gerade gegen den mittelbaren Besitzer. So darf der Vermieter als mittelbarer Besitzer und Eigentümer der Mietsache dem Mieter als unmittelbaren Besitzer nicht gegen dessen Willen den Besitz an der Mietsache entziehen. Auf die Rechtmäßigkeit des Besitzes kommt es hierbei nicht an. Der Vermieter ist trotz einer wirksamen Kündigung des Mietverhältnisses nicht berechtigt, eigenmächtig die Mietsache wieder in Besitz zu nehmen.
Beispiel: Hat der Vermieter dem Mieter (z.B. Leihwagen) gegen dessen Willen den Besitz entzogen (verbotene Eigenmacht), so kann der Mieter sich mit Hilfe einer sofortigen einstweiligen Verfügung den Besitz wieder verschaffen (BGH, Urteil v 05.06.2009, V ZR 144/08).
Besitzwehr und Besitzkehr
Der Besitzer darf den Versuch, ihm den Besitz zu entziehen, mit Gewalt abwehren. Beispiel: Wer im Supermarkt eine Ware in seinen Einkaufswagen legt, hat als unmittelbarer Besitzer das Recht, jeden abzuwehren, der die Ware dort wieder entnehmen will (= Besitzwehr). Hat ein anderer gegen seinen Willen die Ware entnommen, darf er sie ihm mit Gewalt wieder abnehmen (=Besitzkehr). Das gleich gilt, wenn der Nachbar dem Grundeigentümer das Rechen oder den Rasenmäher wegnehmen will.
Schadensersatz beim Autoabschleppen: Kostenerstattung
Neben dem Selbsthilferecht gewährt das Gesetz dem Besitzer auch einen materiellrechtlichen
Anspruch auf Beseitigung der Besitzstörung (§862 BGB) und auf Wiedereinräumung des
Besitzes (§ 861 BGB). Daneben spielt in der Praxis der Anspruch auf Ersatz des durch die verbotene Eigenmacht entstandenen Schadens eine wichtige Rolle. Dieser Anspruch umfasst auch die durch die Selbsthilfe entstanden Kosten.
Beispiel: Der Grundstücksbesitzer ärgert sich ständig über widerrechtlich auf seinem Grundstück abgestellte Kraftfahrzeuge. Er beauftragt einen Abschleppunternehmer mit dem Abschleppen der Fahrzeuge und stellt den Fahrzeugführern die Kosten in Rechnung. Der BGH wertet das Abstellen der Fahrzeuge als verbotene Eigenmacht. Er lässt dabei offen, ob das unbefugte Parken als Besitzstörung oder als teilweise Besitzentziehung zu werten ist. Die Abschleppmaßnahme ist nach Auffassung des BGH durch das gesetzliche Selbsthilferecht des Besitzers gerechtfertigt. Die Kosten hierfür kann er als adäquaten Schaden dem Fahrzeugführer in Rechnung stellen (OLG Celle, Urteil v 12.10.2007, 2 U 152/07).
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