VGH Baden-Württemberg: „Mannheimer Modell“ bei Juristenausbildung ist rechtmäßig
Die Universität Mannheim bietet ihren Studenten einen in Baden-Württemberg einzigartigen Kombinationsstudiengang als „Unternehmensjurist/-in“ an, bei welchem nach einem sechssemestrigen Jurastudium mit einer zusätzlichen wirtschaftswissenschaftlichen Ausbildung ein Bachelor-Abschluss erreicht werden kann. Zusätzlich eröffnet dieser Studiengang die Möglichkeit, parallel die Erste Staatsprüfung zu absolvieren, wobei es den Studenten ermöglicht wird, den schriftlichen Teil „abgeschichtet“, d.h. über einen gestreckten Zeitraum, abzulegen.
Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Jurastudenten?
Die Klägerin hatte an der Universität Tübingen Jura studiert und die Erste Juristische Staatsprüfung im Herbst 2012 zum zweiten Mal und damit endgültig nicht bestanden. Gegen den Prüfungsbescheid des Landesjustizprüfungsamtes hatte sie geklagt und unter anderem geltend gemacht, dass das „Mannheimer Modell“ gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit verstoße. Nach ihrer Ansicht verzerre die „Abschichtung“ von Prüfungsleistungen den landesweiten Maßstab der Staatsprüfung. Die Studierenden eines solchen Kombinationsstudienganges könnten sich zunächst nur auf einen Teil des Prüfungsstoffes konzentrieren, was im späteren Prüfungsabschnitt im Hinblick auf die Gedächtnisleistung eine Entlastung darstelle. Eine solche Vergünstigung käme anderen Jurastudenten an anderen Universitäten nicht zugute und führe zu ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteilen.
Zusätzlich müssen wirtschaftswissenschaftliche Prüfungen abgelegt werden
Die Berufung gegen das abweisende Urteil in erster Instanz wurde vom VGH mit der Begründung zurückgewiesen, das die unterschiedliche Behandlung aufgrund des Reformbedarfs in der Juristenausbildung sachgerecht sei. Die gestuften Kombinationsstudiengänge trügen diesem Reformanliegen Rechnung, da sie rechtswissenschaftliche Inhalte mit denen nichtjuristischer Fachausrichtung verbinde. Darüber hinaus führe zwar das Modell im Hinblick auf die psychischen und physischen Belastungen zu einem Wettbewerbsvorteil. Demgegenüber hätten die Studenten während des Bachelor-Studiums zu einem Drittel wirtschaftswissenschaftliche Leistungen zu bewältigen, welchem die anderen Jurastudenten nicht ausgesetzt wären. Auch sei eine „Abschichtun“g nur in einem engen zeitlichen Rahmen möglich; zudem würden alle Rechtsgebiete in der mündlichen Prüfung geprüft. In der Gesamtschau sei daher ein ins Gewicht fallende Wettbewerbsvorteil nicht erkennbar. Zudem stelle es die Erprobung und die zeitliche Befristung des Modells sicher, dass der Normgeber die Wettbewerbssituation während der Erprobung beobachte und ggf. bei Verzerrungen Abhilfe schaffe.
(VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 10.03.2015, 9 S 2309/13)
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