FC Bayern München von Auflösung bedroht? Wohl nicht
Ein neues Rechtsproblem beim FC Bayern? Wegen Rechtsformverfehlung hat Lars Leuschner, Professor für Bürgerliches Recht, Handels-und Gesellschaftsrecht an der Universität Osnabrück beim Amtsgericht München beantragt, den FC Bayern München e. V. aus dem Vereinsregister zu löschen. Der Verein ist ihm zu erwerbsorientiert geworden für seine Rechtsform.
Ganze Bundesliga wäre betroffen
Ein Erfolg des Juraprofessors hätte Auswirkungen auf die ganze Bundesliga gehabt.
Er bezieht sich auf § 21 BGB, wonach der übergeordnete Zweck eines Vereins stets ein ideeller und nicht ein wirtschaftlicher sein muss.
Das sog. Nebentätigkeitsprinzip gestattet dabei allenfalls in einem untergeordneten Umfang, Umsätze zu erwirtschaften.
Hauptzweck nicht mehr ideell?
Wenn der Hauptzweck eines Vereins das Erwirtschaften von Umsätzen ist, kann dieser aus dem Vereinsregister gelöscht werden. Genau das könnte den Bayern jetzt zum Verhängnis werden. Der FC Bayern München e.V. ist mit 75,01 Prozent an der ausgelagerten FC Bayern München AG beteiligt. Und diese Kapitalgesellschaft, in der die Profiabteilung des Vereins ausgelagert ist, hat im Geschäftsjahr 2015 einen Umsatz von rund einer halben Milliarde Euro erwirtschaftet. Das ist keine reine Nebentätigkeit mehr.
Hat der FC Bayern den BGH auf seiner Seite?
Der FC Bayern hält den Antrag für unbegründet. Bis 20. September soll eine Stellungnahme des Vereins vorliegen - bis dahin hat das Gericht Zeit gegeben. Eine vorläufige Aussage lautet: "Wir halten den Antrag für unbegründet und sehen uns im Einklang mit dem höchstrichterlichen Urteil." Gemeint ist damit ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1982, nach dem Mutterverein und Tochtergesellschaften jeweils eigenständig sind. Der Antragsteller - und mit ihm viele andere Juristen - halten diese Ansicht für zweifelhaft.
Grundsatzfrage für den deutschen Profi-Fußball
Es geht hier um eine grundsätzliche strukturelle Frage des deutschen Profi-Fußballs. Die ursprünglich zum Zweck der Gemeinnützigkeit gegründeten Vereine erwirtschaften fast alle heute Millionen-Umsätze.
- In den meisten Fällen sind die Vereine zwar formal von den Aktiengesellschaften getrennt.
- Aber dank der 50+1 -Regel der Deutschen Fußball Liga (DFL) halten die deutschen Profi-Clubs die Mehrheiten an ihren Kapitalgesellschaften.
- Die Trennung ist oft unscharf und manchmal sogar gar nicht vorhanden - wie etwa im Fall des FC Schalke oder des VfB Stuttgart.
- Diese haben ihre Profiabteilungen nicht ausgegliedert, was einen „tolerierten Rechtsbruch“ darstellt.
Damit könnte sich die Konkurrenz des FC Bayern nicht entspannt zurücklehnen und darauf hoffen, dass "Mia san mia" sich demnächst erledigt hat - alle anderen deutschen Vereine wären genauso betroffen. Doch soweit ließ es zumindest das AG München nicht kommen.
Muss der Verein seinen Einfluss zurückschrauben?
Das AG München hätte mit einer Entscheidung gegen den Verein einen Präzedenzfall schaffen und den FC Bayern München e.V. löschen lassen können. Oder den Verein dazu bringen können, seinen Einfluss auf die ausgelagerten Profiabteilungen deutlich zu verringern. Auch eine Doppelfunktion von Vereinspräsident und Aufsichtsratsvorsitzender der AG, wie sie derzeit Karl Hopfner und in Zukunft wahrscheinlich wieder Uli Hoeneß innehat, wäre dann nicht mehr zulässig.
AG München winkt lieber ab
Das AG München machte sich statt dessen an eine Einzelfallprüfung derern Einzelheiten noch nicht bekannt sind.
- Zwar bestehe eine Vereinsbeteiligung an der FC Bayern München AG.
- Diese rechtfertige aber nicht die Einleitung eines Amtslöschungsverfahren.
Das Gericht lässt den Verein, reich oder nicht, Verein bleiben. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung gibt es nicht.
Die Bundesliga kann bis zum nächste Vorstoß aufatmen, aber die Zweifel sind im Raum und eigentlich auch rechtlich schwer von der Hand zu weisen. Wir bleiben dran.
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