Transportschaden beim Neuwagen: Wahlrecht des Käufers auf Nachlieferung
Im Juli 2013 erwarb die Klägerin bei dem beklagten Autohaus einen Kia cee`d mit Tageszulassung zum Preis von 16.290 €. Nachdem die Klägerin im Dezember 2013 die Reifen wechseln ließ, erfuhr sie, dass an dem Auto ein Transportschaden am Unterboden bestand. Daraufhin führte sie das Fahrzeug der Beklagten vor, welche eine kostenfreie Reparatur anbot. Eine zusätzliche Minderung des Kaufpreises lehnte das beklagte Autohaus jedoch ab.
Mit Anwaltsschreiben verlangte die Käuferin sodann eine Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs und erklärte die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sowie den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit ihrer Klage verlangte sie die Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zulassungskosten Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs und Anrechnung eines Nutzungsvorteils.
Autohaus hatte Nachbesserung angeboten – Käuferin lehnte ab
Das Landgericht wies die Klage ab und führte aus, dass eine Nachlieferung unverhältnismäßig sei. Das OLG Hamm hingegen gab der Klage überwiegend statt und verurteilte die Beklagte unter Anrechnung des Nutzungsvorteils zur Zahlung von rund 13.400 €. Nach Ansicht des Gerichts sei die Klägerin wirksam vom Vertrag zurückgetreten, da das Fahrzeug bei Übergabe einen Sachmangel aufwies. Eine Ersatzlieferung sei auch aufgrund einer Pflicht zur vorrangigen Nachbesserung nicht ausgeschlossen, da nur die Beklagte, nicht die Klägerin eine Nachbesserung angeboten hatte. Dabei habe man sich jedoch nicht über die Modalitäten einigen können, so dass die Klägerin eine Nachlieferung verlangen konnte. Diese war der Beklagten auch möglich, da sie nicht dargelegt hatte, kein anderes mangelfreies Neufahrzeug beschaffen zu können.
Einrede der Unverhältnismäßigkeit erstmals im Prozess erhoben - verspätet
Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit wurde zudem verspätet vom Verkäufer eingelegt. Dieser hätte die Einrede noch während des Bestehens eines Nacherfüllungsanspruches, also noch vor Erklärung des Rücktritts, erheben müssen. Schließlich war die Pflichtverletzung auch nicht als unerheblich anzusehen. Diese ist dann gegeben, wenn sich ein geringfügiger Mangel mit einem Kostenaufwand von bis zu 5 % des Kaufpreises beseitigen ließe. Vorliegend waren es ca. 12 %.
(OLG Hamm, Urteil v. 21.07.2016, 28 U 175/15)
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