BGH zur Erheblichkeit von Sachmängeln und Rücktrittsrecht beim Kaufvertrag
Hintergrund
Der Käufer eines Neufahrzeugs machte beim Verkäufer, einem Autohaus, wiederholt verschiedene Mängel des Fahrzeugs geltend, unter anderem an der Einparkhilfe. Nach dem letzten Reparaturversuch behauptete das Autohaus, die Einparkhilfe funktioniere nun einwandfrei. Der Käufer erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises. Das erstinstanzliche Gericht holte ein Sachverständigengutachten ein, das die weiterhin bestehende Mangelhaftigkeit der Einparkhilfe bestätigte. Zudem stellte der Sachverständige fest, dass die Kosten für die Beseitigung dieses Mangels bei ca. 6,5% des Kaufpreises lagen. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises ab.
BGH, Urteil v. 28.5.2014, VIII ZR 94/13
Die vom BGH im Wesentlichen zu entscheidende Frage betraf die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB. Demnach ist ein Rücktritt bei unerheblichen Mängeln ausgeschlossen. Dem Käufer bleiben dann nur die übrigen Mängelansprüche (zunächst Nacherfüllung, dann ggfs. Kaufpreisminderung und/oder Schadensersatz). Nach Auffassung des BGH ist für die Beantwortung dieser Frage eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Ein erheblicher Mangel liege in der Regel bereits dann vor, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5% des Kaufpreises überschreitet. Eine generelle Erhöhung der Erheblichkeitsschwelle über diesen Prozentsatz hinaus sei mit dem durch den Gesetzeswortlaut und durch die Gesetzesmaterialien klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers, dem Sinn und Zweck des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB sowie der Systematik der Rechte des Käufers bei Sachmängeln nicht zu vereinbaren. Die Erheblichkeitsschwelle von (lediglich) 5% des Kaufpreises stehe insbesondere auch im Einklang mit den Vorgaben der EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Eine höhere Schwelle sei hingegen nur bei Vorliegen besonderer Umstände gerechtfertigt. Der Rücktritt des Käufers sei daher rechtmäßig und der Kaufpreis (abzüglich einer Nutzungsentschädigung) an ihn zurückzuzahlen.
Anmerkung
Der BGH weicht in seiner Entscheidung deutlich von der bisher vorherrschenden Auffassung der Literatur und der Instanzgerichte ab. Diese hatten bislang eine allzu starre Festlegung auf fixe Prozentwerte abgelehnt und die Grenze – wie die erstinstanzlichen Gerichte in diesem Fall auch – eher bei 10% des Kaufpreises gezogen.
Für Verkäufer kann dieses Urteil erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. Zwar berechtigt auch ein erheblicher Mangel nicht unmittelbar zum Rücktritt. Zunächst einmal muss der Käufer eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung setzen oder die Mangelbeseitigung muss fehlgeschlagen sein, was in der Regel nach dem zweiten erfolglosen Versuch der Nachbesserung der Fall ist. Sollten diese Voraussetzungen allerdings erfüllt sein, ist die Möglichkeit des Rücktritts – anstelle einer Kaufpreisminderung – nun sehr viel früher eröffnet als bisher.
Für Verkäufer ist dies in doppelter Hinsicht bitter: Zum einen setzt der Anspruch auf Rückabwicklung kein Verschulden des Verkäufers voraus. Der Käufer kann also auch dann zurücktreten, wenn der Verkäufer die Mangelhaftigkeit der Kaufsache nicht zu vertreten hat. Zudem bedeutet die Rückabwicklung des Vertrages, dass der Käufer den gesamten Kaufpreis zurück erhält, und hiervon lediglich eine Entschädigung für die Nutzung der Kaufsache abzuziehen ist. Diese Entschädigung deckt aber in aller Regel nicht den tatsächlich eingetretenen Wertverlust der Kaufsache.
Nachdem das Urteil bislang noch nicht im Volltext vorliegt, bleiben allerdings auch noch einige Fragen offen. So bleibt abzuwarten, ob sich der BGH zu der strittigen Frage äußert, ob für die Erheblichkeitsschwelle mehrere Mängel (bzw. deren Beseitigungskosten) zu addieren sind oder ob es alleine darauf ankommt, dass ein einzelner Mangel erheblich ist. Zudem nimmt der BGH für seine Wertung ausdrücklich Bezug auf die EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Bislang kann lediglich vermutet werden, ob aus diesem Grund bei Kaufverträgen zwischen Parteien, die keine Verbraucher sind, eine andere Erheblichkeitsschwelle gelten soll.
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