Darf der Geschädigte den zu erstattenden Mietwagen selbst aussuchen?
Ein Autofahrer – der Kläger – wird unverschuldet in einen Unfall verwickelt. Er hat Anspruch auf einen Mietwagen, das ist klar. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers bietet dem Autofahrer in einem Telefonat an, ihm einen Mietwagen zu einem günstigen Tagespreis zu vermitteln.
Versicherung wollte günstiges Angebot vermitteln
Doch der Kläger geht auf das Angebot nicht ein. Stattdessen mietet er am Nachmittag des Tages, an dem er mit der Versicherung telefoniert hatte, selbst ein Auto an, das der Klasse seines eigenen Fahrzeugs entspricht.
Die Kosten für die 15-tägige Miete beliefen sich auf 1.632 Euro. Doch die Versicherung bezahlte nur 570 Euro, den Betrag, auf den sich das Angebot belief, dass sie dem Kläger unterbreitet hatte. Das lag nämlich bei einem Tagesmietpreis von 38 Euro. Den Differenzbetrag in Höhe von 1.062 Euro für das selbst ausgesuchte Angebot des Klägers übernahm die Versicherung dagegen nicht.
Kläger bleibt auf den höheren Kosten sitzen
Sowohl das Amtsgericht als auch das Berufungsgericht hatten die Klage bereits zurückgewiesen. Und auch vor dem BGH hatte der Kläger keinen Erfolg.
Denn für einen Geschädigten gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot. Das bedeutet, dass er bei mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlicheren zur Schadensbehebung wählen muss, zumal ihm die vorgeschlagenen Anmietmöglichkeiten ohne Weiteres zugänglich gewesen wären.
Versicherung muss nur den günstigsten Preis ersetzen
Bezogen auf die Anmietung eines Mietwagens bedeutet dies, dass bei vergleichbaren Ersatzfahrzeugen grundsätzlich nur der Preis für das Günstigste ersetzt werden muss.
Der BGH sah damit in der Wahl des teureren Mietwagens einen Verstoß gegen die sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebende Schadensminderungspflicht. Der Kläger bleibt damit auf den Kosten in Höhe von 1.062 Euro sitzen.
(BGH, Urteil v. 26.04.2016, VI ZR 563/15)
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