Stillschweigender Haftungsausschluss für Unfall bei Gefälligkeit?

Zwei Männer bohren mit einem Akkuschrauber den Tank eines stillgelegten Autos auf, um Benzin abzulassen, einer von ihnen fing Feuer. War hier von einem stillschweigenden Haftungsausschluss auszugehen?

Kommt es im Rahmen von Gefälligkeiten oder Nachbarschaftshilfe zu Unfällen und Verletzungen, ist die Frage der Haftung oft problematisch.

Feuer gefangen beim Benzin-Ablassen aus stillgelegtem Kfz

Zwei Männer wollten gemeinsam aus dem Tank eines stillgelegten Fahrzeugs Benzin ablassen. Wie sie dies anzustellen versuchten, war allerdings recht fahrlässig: Die beiden legten sich unter das aufgebockte Fahrzeug und bohrten dann mit einem Akkuschrauber ein kleines Loch in den Plastiktank, woraufhin schon Benzin in kleinen Mengen heraustropfte, aber eben noch nicht genug.

Feuer gefangen an abgelassenem Benzin

Nach einiger Zeit wechselte der Akkuschrauber in die Hände des Beklagten, weil dieser aus seiner Position unter dem Wagen besser an den Tank herankam.

  • Der Geschädigte hielt einen Behälter unter das Loch,
  • ein Teil des Benzins tropfte aber auch auf seine Hand und seine Kleidung.
  • Durch das Bohren entzündeten sich Funken, der Geschädigte fing dadurch Feuer und erlitt erhebliche Verletzungen.

Krankenkasse fordert Behandlungskosten vom Mitbastelnden

Die Klägerin, die Krankenkasse des Geschädigten, verlangte von dem Beklagten die Zahlung von knapp 10.000 Euro für Behandlungskosten, wobei die Versicherung davon ausging, dass auf den Geschädigten ein Mitverschulden von 50 Prozent entfalle.

  • Der Beklagte habe durch das Bohren, die Verletzungen des Geschädigten verursacht.
  • Er habe auch fahrlässig gehandelt, da ihm die Gefährlichkeit seines Handelns bewusst hätte sein müssen.

Im Mittelpunkt stand die Frage, ob in dem Fall von einem stillschweigenden Haftungsausschluss auszugehen ist. Das LG und das OLG verneinten dies.

BGH sieht stillschweigenden Haftungsausschluss nur unter engen Voraussetzungen

Ein stillschweigender Haftungsausschluss kommt unter ganz engen Voraussetzungen in Betracht, wenn beispielsweise bei einer Gefälligkeit unter Freunden, Bekannten etc. etwas schiefgeht und durch leichte Fahrlässigkeit ein Schaden entsteht.

Das OLG begründete seine Entscheidung mit der Rechtsprechung des BGH:

  • Regelmäßig sei nicht von einem Haftungsverzicht auszugehen, wenn der Schädiger, wie hier der Beklagte, eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen habe
  • Es entspreche nicht dem Willen der Beteiligten, die Haftpflichtversicherung zu entlasten

Keine Einwilligung durch fahrlässige Handlung des Geschädigten

Ein Haftungsausschluss komme auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Handels auf eigene Gefahr in Betracht. Die Tatsache, dass der Geschädigte möglicherweise die später verwirklichten Risiken bewusst oder leichtfertig eingegangen sei, stelle keine stillschweigende Einwilligung in die erlittenen Verletzungen dar.

Haftungsquote von 50 Prozent

Das schließe aber nicht aus, dass der Geschädigte verpflichtet sein kann, einen Teil des Schadens selbst zu tragen wie im vorliegenden Fall. Das OLG bestätigte die vom Landgericht angenommene Haftungsquote von 50 Prozent, da die Verursachungsbeiträge von Beklagtem und Schädiger als gleichwertig anzusehen seien.

(OLG Nürnberg, Urteil v. 04.09.2017, 4 U 1178/17).

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Hintergrund:

Wann ist von einem stillschweigenden Haftungsausschluss bei Gefälligkeiten auszugehen?

Unter besonderen Umständen ist ein stillschweigender Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit des Gefälligen anzunehmen. Eine derartige Haftungsbeschränkung kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf der Grundlage des § 242 BGB jedoch nur ganz ausnahmsweise angenommen werden; sie stellt eine künstliche Rechtskonstruktion aufgrund einer Willensfiktion dar, da sie von einem Haftungsverzicht ausgeht, an den beim Abschluss der Vereinbarung niemand gedacht hat.

Voraussetzung ist grundsätzlich,

  • dass der Schädiger, wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen,
  • einen Haftungsverzicht gefordert hätte
  • und sich der Geschädigte dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung billigerweise nicht hätte versagen können

(BGH, Urteil v. 09.06.1992, VI ZR 49/91, NJW 1992, 2474, OLG Koblenz, Urteil v. 07.07.2015, Az. 3 U 1468/14).

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