Selbstbehalt begründet keine Zahlungsverpflichtung
Dies hat das AG Saarbrücken in folgendem Fall entschieden: Die private Krankenversicherung des Beklagten hatte die Rechnung für eine Krankenhausbehandlung des Versicherten unmittelbar mit der Klinik abgerechnet. Dabei hatte sie nach ihren Angaben mit der Klinik vereinbart, den Rechnungsbetrag komplett zu zahlen und keine Einbehalte vorzunehmen. Mit dem Versicherten selbst hatte sie einen jährlichen Selbstbehalt in Höhe von 400 € vereinbart, von dem noch 173 Euro offen waren. Diese 173 Euro verlangte sie nunmehr von ihrem Versicherten zurück. Dieser weigerte sich, worauf die Krankenversicherung ihn verklagte. Die Klausel in den Versicherungsbedingungen lautete: “Von den tariflichen Versicherungsleistungen wird ein Selbstbehalt von 400 Euro abgezogen“.
Wortlaut der AGB lässt keinen Raum für Auslegung
Das mit der Sache befasste AG prüfte zunächst den Wortlaut der Versicherungsbedingungen. Nach Auffassung des AG war dort von einem Zahlungsanspruch oder einer unmittelbaren Zahlungsverpflichtung des Versicherten keine Rede. Der Selbstbehalt sollte vielmehr von zu erbringenden Versicherungsleistungen „abgezogen“ werden. „Abgezogen“ heißt nach Auslegung des Amtsrichters, dass im Falle einer Leistungsverpflichtung der Versicherung diese Leistungspflicht sich um den vereinbarten Selbstbehalt mindert. Ein Zahlungsanspruch würde hierdurch in keinem Fall statuiert. Der Wortlaut der AGB lasse auch keinen Raum dafür, im Falle einer Überzahlung einen direkten Rückzahlungsanspruch der Krankenversicherung gegen den Versicherten entstehen zu lassen.
Versicherung hat gepennt
Das AG wies auch darauf hin, dass die Versicherung Im Anschluss an die Krankenhausbehandlung nochmals Leistungen für den Versicherten in Höhe von ca. 500 Euro erbracht und es dabei wiederum versäumt habe, den Selbstbehalt gemäß den Versicherungsbedingungen in Abzug zu bringen. Dieses Versäumnis gehe nicht zu Lasten des Versicherten. Die Versicherung müsse sich schon an den Wortlaut der von ihr selbst formulierten Bedingungen halten.
Rechtsmittel nicht zugelassen
Das AG sah auch keine Veranlassung, ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung zuzulassen. Der Wortlaut der AGB sei eindeutig. Die Entscheidung sei nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
(AG Saarbrücken, Urteil v. 19.11.2013, 121 C 263/13)
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