Pfändungsschutzkonten dürfen nichts kosten

Bei Pfändungsschutzkonten gilt das Prinzip: Einem nackten Mann greift man nicht in die Tasche. Banken dürfen also keine Gebühren für solche P-Konten verlangen.

„Überlebensschutz“ für Überschuldete

Seit dem 1. Juli 2010 können Bankkunden ihr Girokonto in ein so genanntes Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen. Vorteile hat dieses P-Konto vor allem für Menschen, die Schulden haben und daher eine Pfändung ihrer Bankkonten fürchten müssen: Greift ein Gläubiger darauf zu, besteht automatisch Schutz vor dem Zugriff in Höhe eines Mindestbetrags von 1.028,89 EUR. Diese Summe kann je nach Lebenssituation und der Zahl der zu versorgenden Familienmitglieder auf Antrag bei der Bank auch noch erhöht werden.  Der Schutz wird im System der kontoführenden Bank hinterlegt und tritt bei einer Pfändung automatisch in Kraft. Der Schuldner stellt damit für die Zukunft sicher, dass er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, auch wenn sein Konto gepfändet wird.

Zwar wurde vor der Einführung der P-Konten z.B. bereits durch Lohnpfändungstabellen ein Existenzminimum der Pfändung entzogen. Pfändungsschutz bei P-Konten besteht jedoch unabhängig von der Art der Einkünfte. Daraus folgt ein weiterer Vorteil: Auf solchen Konten sind z. B. auch die Einkünfte Selbstständiger vor Gläubigern sicher. Vorher war das für diese Gruppe von Erwerbstätigen nicht so.

Klarer Fall: Absolut keine Gebühren zulässig

Wichtig zu wissen ist, dass die Bankinstitute für die Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto keine Gebühren verlangen dürfen. Der Gesetzgeber hatte dies bereits bei Einführung der Neuregelungen eindeutig klargestellt.

Banken, die trotzdem entsprechende Kosten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsehen, scheitern spätestens vor den Gerichten, wie sich erst kürzlich zeigte. Klauseln mit entsprechendem Inhalt sind nämlich unwirksam. Ein Bankinstitut, das 11,55 EUR für das P-Konto forderte und daher von einer Verbraucherschutzorganisation angegangen wurde, unterlag jetzt vor dem Oberlandesgericht. Vorhersehbar, denn die Richter des OLG Frankfurt a.M. beriefen sich vor allem auf eine alte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 141, 380): Eine Klausel in AGB benachteiligt den Kunden dann unangemessen, wenn der Verwender eine für ihn ohnehin bestehende gesetzliche Pflicht – hier die Pflicht zur Umwandlung in ein P-Konto - mit einer Entgeltregelung auf seine Kunden abzuwälzen versucht.

(OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.03.2012, Az.: 19 U 238/11)