Nutzungsausfallschaden bei Lieferung mangelhafter Sachen
Wann Mängelbeseitigung nicht ausreicht
Wird eine mangelhafte Sache geliefert, richten sich die Ansprüche des Käufers zunächst auf Beseitigung des Mangels, was durch Lieferung einer mangelfreien Sache oder durch Beseitigung des Mangels (z.B. durch Reparatur) geschehen kann.
Doch auch bei der nachträglichen Beseitigung eines Mangels können Schäden bei dem Käufer zurückbleiben. Beispiel: Die gekaufte Maschine konnte in der Produktion nicht eingesetzt werden oder der gekaufte Gegenstand konnte aufgrund des Mangels nicht bzw. nicht zu der ohne Mangel möglichen Miete vermietet werden.
So war es auch in einem vom BGH entschiedenen Fall: Der Erwerber eines bebauten Grundstücks wollte dieses vermieten. An den 9.000 EUR pro Monat bietenden Interessenten konnte das Grundstück wegen eines Mangels nicht vermietet werden. Als der Mangel beseitigt war, hatte sich der Interessent anderweitig entschieden und das Objekt konnte nur noch für 7.000 EUR pro Monat vermietet werden. Die Vorinstanz hatte den Schadensersatzanspruch des Käufers zurückgewiesen, da der Verkäufer den Mangel innerhalb der ihm vom Käufer gesetzten Nachfrist beseitigt hatte.
Schadensersatz neben Leistung
Der BGH stellte (V ZR 93/08 v. 19.06.2009) zunächst klar, dass der von der Vorinstanz als Anspruchsgrundlage gewählte § 281 BGB („Schadensersatz statt Leistung“) die unzutreffende Norm ist. Denn der Käufer wollte das gekaufte Objekt behalten und Schadensersatz neben der mängelfreien Leistung. Es stellte sich dann die Frage, ob der Verkäufer schon dann, wenn er den Mangel zu vertreten hat, zum Schadensersatz verpflichtet ist (§ 280 Abs. 1 BGB), oder ob die weiteren Voraussetzungen des Verzugs (§§ 280 Abs. 2, 286 BGB), insbesondere eine Mahnung, hinzukommen muss.
Zusätzliche Verzugsvoraussetzungen müssen nicht erfüllt sein
Der BGH hat entschieden, dass die Verpflichtung des Verkäufers zur Zahlung des Nutzungsausfallschadens nicht voraussetzt, dass die zusätzlichen Verzugsvoraussetzungen erfüllt sein müssen. Begründet hat der BGH dies vor allem mit dem Wortlaut der §§ 280 ff BGB und deren Systematik und damit, dass der Käufer sich gegen die Lieferung einer mangelhaften Sache vertraglich nicht absichern kann.
Um den Verkäufer sofort in Verzug zu setzen und damit – Verschulden vorausgesetzt – einen Schadensersatzanspruch zu erlangen, muss der Käufer hingegen nur einen festen Erfüllungstermin vereinbaren, kann für den Verzugsfall also vertragliche Vorsorge betreiben.
Schadensersatz nur bei Verschulden
Durch die Entscheidung des BGH werden dem Verkäufer keine zusätzlichen oder gar unzumutbaren Verpflichtungen auferlegt. Der Verkäufer ist zur Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet; verletzt er diese, muss er Schadensersatz leisten. Als Korrektiv – und darauf verweist der BGH zu Recht – sieht das Gesetz vor, dass Schadensersatz nur bei Verschulden zu leisten ist. Der Verkäufer muss sich hierbei weder ein Verschulden seiner Lieferanten zurechnen lassen, noch trifft ihn stets eine Untersuchungspflicht. Es besteht – vor allem bei reinen Weiterverkäufern – vielmehr eine gute Möglichkeit, dass ein Schadensersatzanspruch des Käufers am fehlenden Verschulden des Verkäufers scheitert. Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass bei den Gewährleistungsansprüchen sauber zu unterscheiden ist zwischen den verschuldensunabhängigen Ansprüchen auf Mängelbeseitigung und den verschuldensabhängigen Schadensersatzansprüchen.
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