Mitarbeiterfotos im Netz und das Recht am eigenen Bild

Praktisch jedes Unternehmen besitzt heute eine eigene Homepage. Dort werden zum Zwecke der Gesamtdarstellung des Unternehmens häufig Fotos der Mitarbeiter platziert. Wer denkt, dass dies ohne Einwilligung der Arbeitnehmer möglich ist, verkennt das Recht am eignen Bild.

In den Jahren 2005-2008 hatte die Klägerin eine Ausbildung bei einem Bankhaus in Frankfurt absolviert. Ablichtungen sämtlicher Azubis hatte die Bank unter Namensangabe auf ihrer Homepage im Netz veröffentlicht. Als die Klägerin nach ihrer Ausbildung in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen wurde, unterzeichnete sie einen Arbeitsvertrag, der eine Erklärung enthielt, wonach Sie mit der Veröffentlichung und Verwendung von Fotos einverstanden war. Gleichzeitig wurde ihr das Recht eingeräumt, ihre Einverständniserklärung jederzeit frei zu widerrufen. Nachdem sie aus dem Unternehmen ausgeschieden war, befand sich auf der Homepage des Unternehmens weiterhin ein Gruppenfoto ihres Azubi-Jahrgangs. Die Klägerin verlangte Entfernung dieses Fotos aus dem Netz und widerrief die von ihr erteilte Einwilligung mit der Veröffentlichung.

Recht am eigenen Bild verletzt

Das angerufene ArbG hob das Recht der Klägerin am eigenen Bild gemäß §§ 22, 23 KUG hervor. Als Ausdruck des nach Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsrechts stehe hiernach jedermann das Recht zu, über die Veröffentlichung von Abbildungen durch Dritte in öffentlichen Medien zu bestimmen. Vorliegend habe sich die Klägerin zwar mit der Veröffentlichung des Fotos zunächst einverstanden erklärt, jedoch habe sie dieses Einverständnis rechtswirksam widerrufen. Durch die Veröffentlichung nach Widerruf werde daher grundsätzlich ihr Persönlichkeitsrecht tangiert.

Widerruf einer erteilten Einwilligung ist möglich

Das Gericht verkannte aber auch nicht, dass die Bank ein berechtigtes Interesse daran hat, das Unternehmen in der Öffentlichkeit und damit auch im Internet ansprechend darzustellen. Die Abbildung der Mitarbeiter gehöre zu einer umfassenden Darstellung eines Unternehmens dazu. In diesem Zusammenhang hatte das LArbG Köln entschieden, dass der Arbeitgeber bereits dann von einer Einwilligung zur Zustimmung einer Bildveröffentlichung ausgehen dürfe, wenn der Mitarbeiter trotz Kenntnis der Veröffentlichung dieser nicht widerspricht (LArbG Köln, Beschluss v. 10.07.2009, 7 Ta 126/09). In dem vom Landesarbeitsgericht Köln entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber eine kaufmännische Angestellte seines Betriebes am Arbeitsplatz, telefonierend, in die Kamera lächelnd, fotografiert und dieses Foto auf seiner Homepage an herausragender Stelle platziert. Die Mitarbeiterin hatte in Kenntnis der Veröffentlichung dieser nicht widersprochen. Nach ihrem Ausscheiden forderte sie vergeblich Schadensersatz mit der Begründung, der Arbeitgeber habe ihr ausdrückliches Einverständnis zur Bildveröffentlichung nicht eingeholt.

Forderung nach Entfernung des Fotos ist unverhältnismäßig

Aus der Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen folgt nach Auffassung des ArbG ein Anspruch der Klägerin, ihr Gesicht auf dem Gruppenfoto durch Verpixelung, durch Anbringung eines Balkens oder ähnliches unkenntlich zu machen. Dies sei eine weniger einschneidende Beeinträchtigung des Interesses der Bank an einer umfassenden Unternehmensdarstellung als eine vollständige Entfernung des Fotos. Der Anspruch auf Unkenntlichmachung folge unmittelbar aus §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 22 KUG.  § 22 KUG Stelle ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar. Aus der Verletzung dieses Schutzgesetzes folge der Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB.

(ArbG Frankfurt, Urteil v. 20.6.2012, 7 Ca1649/12).

Praxistipp: Aus Sicht der Bank dürfte unter Werbegesichtspunkten die teilweise Verpixelung eines Fotos im Netz auf die User nicht besonders attraktiv wirken. Aus diesem Grunde sollten Arbeitgeber, die die Veröffentlichung solcher Fotos beabsichtigen, sich dieses Recht vertraglich einräumen lassen und dem Arbeitnehmer eine Widerrufsmöglichkeit der Einwilligung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes einräumen.