Vorsicht Diebesgut! Gefälschte Fahrzeugidentifikationsnummer als Rücktrittsgrund
Niemand kauft gerne - zumindest nicht unwissentlich und zu handlsüblichen Preisen - ein geklautes Auto. Fahrzeughändler sollten das nicht nur wissen, sondern einen solchen Handel auch zu verhindern wissen.
Auto mit (Vor-)Geschichte
Das Fahrzeug hatte wirklich einiges erlebt, bis es Gegenstand eines Rechtsstreits wurde:
- Gestohlen von einer spanischen Autovermietung
- und dann nach Polen verbracht,
- dort vererbt
- und dann vom Erben nach Deutschland an einen Autohändler weiterveräußert,
- von da aus an einen weißrussischen Privatmann verkauft
- und schließlich bei dessen Einreise nach Polen wegen der gefälschten Fahrzeugidentitätsnummer an der Grenze von den polnischen Behörden beschlagnahmt
– so verlief das Schicksal eines Toyota Land Cruisers.
Rückabwicklung des Kaufvertrags
Als Krönung seiner Laufbahn wurde er dann nzum Anlass für ein Urteil des Oberlandesgericht Ham, denn der russiche Käufer wpokkllte auf dem Schaden nicht sitzen bleiben und trat gegenüber dem Fahrzeughändler vom Kauf zurück.
Das OLG sollte darüber entscheiden, ob der Kaufvertrag zwischen dem Weißrussen und dem deutschen Autohändler aufgrund dieser Vorgeschichte rückabgewickelt werden durfte.
Beschlagnahme begründet Rechtsmangel
Die Richter bejahten einen Rücktrittsgrund und damit den Anspruch des Russen, der die Rückzahlung des Kaufpreises für den Toyota durch den Händler forderte:
Dem Autohändler hätte es auffallen müssen, dass die Fahrzeugidentitätsnummer nicht wie üblich gestanzt, sondern aufgeklebt war.
- Der Toyota sei damit nicht nur mit einem Sach-, sondern auch mit einem Rechtsmangel behaftet gewesen,
- der durch die polnische Beschlagnahme des Fahrzeugs begründet sei.
- Die Beschlagnahme sei nämlich aus dem Grunde erfolgt, dem ursprünglichen Eigentümer – der spanischen Autovermietung - wieder Besitz an seinem Auto zu verschaffen.
- Damit führte sie für den Käufer zu einem endgültigen Besitzverlust.
Damit bestand ein Rücktrittsgrund unf damit ein Recht des Käufers, den Kaufvertrag rückabzuwickeln.
(OLG Hamm, Urteil vom 09.04.2015, 28 U 207/13).
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