Diskothek verurteilt, die einen schwarzen Anwalt diskriminiert

Immer wieder berichten die Medien von Diskotheken, die Einlass Begehrenden, die nicht wie Deutsche aussehen, unter fadenscheinigen Argumenten den Eintritt verwehren. Ein schwarzer deutscher Anwalt hat sich das nicht bieten lassen, konnte insbesondere auch den Beweis für die Diskriminierung führen, und bekam Recht, 1000 EUR Schadensersatz und eine Unterlassungserklärung des diskriminierenden Lokals.

Die Amtsrichterin verurteilte eine hannoversche Diskothek, an den promovierten hannoverschen Rechtsanwalt 1.000 Euro Entschädigung wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zu zahlen und künftig Benachteiligungen des Klägers aus Gründen der ethnischen Herkunft zu unterlassen.

Hellhäutigen Begleitern des Anwalts Einlass gewährt

Das Gericht sah es als bewiesen an, dass der Anwalt am späten Abend des 13.7.2014, nach dem Finalsieg der deutschen Fußballnationalmannschaft, aus Gründen seiner Dunkelhäutigkeit nicht in eine Diskothek im Steintorviertel eingelassen wurde.

  • Der Kläger, dessen Mutter aus Sri Lanka stammt, ist Deutscher.
  • Nach Vernehmung von sieben Zeugen stellte das Gericht fest, dass der Anwalt mit einem Trikot der deutschen Fußballnationalmannschaft dem Anlass durchaus entsprechend gekleidet und auch nicht alkoholisiert war.
  • Einen von der Beklagten vorgetragenen allgemeinen Einlassstopp konnte das Gericht nicht erkennen, da die hellhäutigen Begleiter des Klägers problemlos Zutritt zu der Diskothek bekamen.

Das Gericht hat nach der Beweiserhebung keinen Grund feststellen können, der es der Beklagten ermöglicht hätte, den Kläger zu Recht abzuweisen. Es hat vielmehr festgestellt, dass „in Ermangelung anderer Gründe die Dunkelhäutigkeit des Klägers der Grund für den verweigerten Eintritt war".

1.000 Euro zur Abschreckung

Wegen Verstoßes gegen § 21 Abs. 2 Satz 3 AGG wurde die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1000 Euro Entschädigung für die erlittene Diskriminierung zu zahlen. Das Gericht geht davon aus, dass dieser Betrag für den Diskothekenbetreiber künftig eine Abschreckungswirkung entfalten kann. Außerdem hat er es künftig zu unterlassen, dem Anwalt aufgrund seiner ethnischen Herkunft den Zutritt zu der Diskothek zu verwehren.

(AG Hannover, Urteil v. 26.11.2015, 549 C 12993/14).