BGH: Prüfungspflicht von Suchmaschinen

Suchmaschinenbetreiber können aufatmen. Der BGH führt seine restriktive Rechtsprechung zu den Prüfungspflichten fort. Reaktiv sollen sie sein, nicht proaktiv. Der Hinweisgeber muss höchst detailliert und überzeugend zu seiner Rechtsverletzung vortragen, um eine Sperrung von Seiten zu erreichen.

Vorwurf krimineller Machenschaften

Die Kläger sind Ehe- und Geschäftspartner. Sie bieten u.a. unter eigener Firmierung Internetdienstleistungen an. Der Mann hatte nach eigenem Bekunden beim Aufsetzen eines Internetforums (F-Club) geholfen, offenbar einem Bekannten. Er erhielt nach Fertigstellung der Seite über eine entsprechende Weiterleitung noch E-Mails, die er an den Administrator des Forums übermittelte. Darüber hinaus weist der IT-Fachmann jegliche private oder geschäftliche Verbindung zu dem Forum von sich. Die Mitglieder des F-Clubs hatten sich heftige Auseinandersetzungen mit Mitgliedern eines anderen Forums (C-Forum) geliefert. Dabei ging es v.a. um Stalking- und Drangsalierungsvorwürfe. Das gegnerische Forum fand die persönlichen Daten des Mannes heraus, veröffentlichte sie und

  • stellte ihn als den Drahtzieher des Forums sowie
  • seine Frau als diejenige dar, die diese Übertretungen duldet.
  • Sie wurden u.a. mit „Arschkriecher“, „Schwerstkriminelle“, „kriminelle Schufte“, „Terroristen“, „Bande“, „Stalker“, „krimineller Stalkerhaushalt“ betitelt.

Dass sich das Ehepaar in ihrem Persönlichkeitsrecht und Datenschutz verletzt sah, liegt auf der Hand.

Suchmaschinen helfen Nutzern Wege durch die Datenflut zu finden

Google, die andere Seite in diesem Rechtsstreit, betreibt bekanntermaßen Internet-Suchmaschinen. Eine Software durchsucht regelmäßig und automatisch das Internet und übernimmt die so ermittelten Internetseiten in den Suchindex der Suchmaschinen. Diese Daten werden von den Nutzern der Suchmaschine sodann bei Eingabe eines Suchbegriffs in die Suchmaske abgefragt und ermöglichen so eine schnelle Suche.

Fallentscheidende Vorarbeit des Rechtsanwalts

Der Fall nahm Anfang Ende Oktober 2011 seinen Lauf. Nachdem das Ehepaar einen Anwalt konsultiert hatte, schickte der am 27.10.2011 sein erstes Schreiben an Google. Er informierte über konkret benannte Seiten, die über den Suchindex der Google-Suchmaschinen auffindbar gemacht würden und die mit ihrem Inhalt seine Mandanten in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzten. Er verlangte von Google in diesen und weiteren Schreiben u.a., dass sie

  • diese Inhalte im Suchindex dauerhaft sperren und
  • einen entsprechenden Suchfilter für bestimmte Begriffskombinationen einzusetzen,
  • es zu unterlassen einzelne Internetseiten auffindbar zu machen,
  • eine immaterielle Geldentschädigung (mindestens 40.000 EUR) zu zahlen.

Bevor der Streit vor den Gerichten fortgesetzt wurde, hatte Google einige Inhalte gelöscht, ansonsten nur immer wieder die Frage gestellt, welche konkreten Aussagen beanstandet würden und warum diese rechtswidrig sein sollten.

Suchmaschinen-Betreiber i.d.R. nur als mittelbare Störer denkbar

Die Entscheidungen des OLG Köln und sodann des BGH fielen pragmatisch aus und setzen die bisherige BGH-Rechtsprechung fort. Da die beanstandeten Inhalte von Dritten stammten und in keinster Weise Google zugeordnet werden konnten, kam nur eine mittelbare Störerschaft in Betracht. Eine generelle Prüf- und Sperrpflicht wird weiterhin abgelehnt, weil dies die Existenz von Suchmaschinen ernstlich in Frage stellen würde. Eine Prüf- und Sperrpflicht eines Suchmaschinenbetreibers ist nur und erst dann möglich, wenn zuvor ein

  • Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung eingeht und wenn
  • die behauptete Rechtsverletzung offensichtlich erkennbar ist.
  • D.h. das Informationsschreiben des Betroffenen muss so detailliert sein, dass es zum klaren Ergebnis der offensichtlichen Rechtsverletzung führt.

Prüf- und Löschungspflichten nur bei glasklarem Nachweis einer Rechtsverletzung

An der Information sind die Kläger und v.a. ihr Prozessbevollmächtigter, der die Schreiben aufgesetzt hatte, gescheitert. Dabei wurde ihnen durchaus zugestanden, dass die Äußerungen über sie „ausfallend scharf“ seien und „ihre Ehre beeinträchtigen“.

Die Sperrung einer Plattform trifft nicht nur die Rechtsverletzer, sondern auch die anderen Nutzer der Seite, die beanstandungsfreie Inhalte entweder einstellen oder lesen möchten. Deshalb sind die Maßstäbe, die an das Informationsschreiben gestellt werden, extrem streng. Als nebulös oder jedenfalls nicht klar genug wurden die Angaben des Klägers zu seiner Verbindung zum Administrator und zum Forum empfunden. Seine pauschal behauptete völlige Losgelöstheit zum Forum war zu wenig untermauert, um seine Unschuld und damit gleichzeitig seine Rechtsverletzung klar festzustellen.


(BGH, Urteil v. 27.2.2018, VI ZR 489/16)


Schlagworte zum Thema:  Persönlichkeitsrecht