Auch wenn die Erstausfertigung des Vollstreckungsbescheides vom Gericht auf dem Postweg zum Gläubiger verloren geht, ist die zu erteilende weitere Ausfertigung des Titels gebührenpflichtig.

Irrläufer: Titel nicht erfolgreichen versendet

Hinsichtlich eines Vollstreckungsbescheides, der dem Antragsgegner auch zugestellt worden ist, ist nach Aktenlage vom AG Euskirchen eine Ausfertigung mit Zustellungsvermerk an die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers versandt worden, die bei diesem nie eingegangen ist.

Aus Sicht des Antragstellers logisch hat dieser dann eine kostenfreie Erstausfertigung des Vollstreckungsbescheides beantragt. Den Antrag auf Erteilung einer Erstausfertigung hat das Amtsgericht, nachdem auch die für eine weitere Ausfertigung eingeforderte Gebühr nicht bezahlt worden ist, zurückgewiesen.

 

15 EUR sind auch viel Geld, dachte sich der Antragsteller...

Der Antragsteller legte sofortige Beschwerde ein, mit der Begründung, es sei egal, ob die zu erteilende Ausfertigung als Erst- oder Zweitausfertigung bezeichnet werde, jedenfalls habe sie gebührenfrei zu sein, da das Risiko der nicht erfolgreichen Versendung der Erstausfertigung zu Lasten des Versenders gehe.

 

Gerichtskostengesetz kennt keine Postverluste + Staat will sparen

Da nach dem Akteninhalt eine Erstausfertigung des Vollstreckungsbescheides erteilt worden ist, die allerdings auf dem Postweg verloren gegangen sein mag, kann laut Landgericht Bonn eine erneute Erstausfertigung nicht erteilt werden.

  • Das Verfahren über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nach § 733 ZPO ist gebührenpflichtig (Nr. 2110 KV-GKG).
  • Eine Ausnahme von der Gebührenpflicht für den Fall, dass den Verfahrensbevollmächtigten eines Gläubigers die an ihn auf dem Postweg versandte Erstausfertigung gar nicht erst erreicht, sieht das GKG nicht vor.

 

Zweifelhafter Trost: Letztlich zahlt der Schuldner

Der Gläubiger, der die Erforderlichkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nicht zu vertreten hat, hat für die Kosten der Zweitausfertigung, deren Entstehung er nicht hat vermeiden können, gemäß § 788 ZPO einen festsetzbaren Anspruch auf Erstattung dieser Kosten gegen den Schuldner.

(LG Bonn, Beschluss v. 27.1.2010, 6 T 1/10).