Zur Fristenkontrolle durch den Rechtsanwalt bei Einzelanweisungen
Ein Rechtsanwalt hatte gegen ein landgerichtliches Urteil im Auftrage seines Mandanten rechtzeitig Berufung eingelegt.
- Die Frist zur Begründung der Berufung hatte er verpasst.
- Namens seines Mandanten beantragte er für die Berufungsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Bei Eintragung die Begründungsfrist vergessen
Er machte geltend, die Fristversäumung sei nicht schuldhaft erfolgt. Der Fristenkalender werde in seiner Kanzlei von einer seit Jahren zuverlässigen Bürokraft geführt.
- Nach Eingang des landgerichtlichen Urteils habe er diese konkret angewiesen, die Frist für die Einlegung der Berufung sowie die einen Monat später endende Frist zur Begründung der Berufung zu notieren.
- Die Mitarbeiterin habe zwar die Frist zur Einlegung der Berufung ordnungsgemäß notiert, habe dies jedoch hinsichtlich der Begründungsfrist versehentlich unterlassen.
- Daher sei ihm die Akte nicht rechtzeitig vorgelegt worden.
Führung des Fristenkalenders durch eine zuverlässige Bürokraft = zulässig
Wenn eine geschulte, zuverlässige Bürokraft den Fristenkalender führt, sind nach Auffassung des BGH geeignete Maßnahmen zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle zu ergreifen. Diese könnten darin bestehen, dass Fristen zusätzlich in der Handakte notiert und nach Eintragung in den Fristenkalender mit einem Erledigungsvermerk versehen würden. Diese Erledigungsvermerke ermöglichten dann dem Rechtsanwalt bei Vorlage der Handakte eine eigene Kontrollmöglichkeit hinsichtlich der Eintragung der Frist in den Fristenkalender. Eine solche eigenverantwortliche Gegenkontrolle durch den Rechtsanwalt sei unerlässlich.
Kontrolle auch bei mündlicher Einzelanweisung erforderlich
Nach ständiger Rechtsprechung sind bei konkreten Einzelanweisungen an eine zuverlässige Bürokraft organisatorische Maßnahmen zur Gegenkontrolle nicht erforderlich.
- Ein Rechtsanwalt muss im täglichen Geschäftsbetrieb darauf vertrauen dürfen, dass sein Anweisungen umgesetzt werden.
- Dies gilt nach Auffassung des BGH aber nicht bei einer mündlichen Einzelanweisung zur Eintragung einer Notfrist. Rechtsmittelfristen seien von so grundsätzlicher Bedeutung, dass zumindest bei einer mündlich erteilten Einzelanweisung dafür zu sorgen sei, dass diese in der Hektik des Tagesgeschäfts nicht in Vergessenheit gerät.
Da der Rechtsanwalt solche organisatorischen Zusatzmaßnahmen weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht hat, musste sein Wiedereinsetzungsantrag scheitern.
(BGH, Beschluss v 08.02.2010, II ZB 10/09).
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