Zur Fristenkontrolle durch den Rechtsanwalt bei Einzelanweisungen
Ein Rechtsanwalt hatte gegen ein landgerichtliches Urteil im Auftrage seines Mandanten rechtzeitig Berufung eingelegt.
- Die Frist zur Begründung der Berufung hatte er verpasst.
- Namens seines Mandanten beantragte er für die Berufungsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Bei Eintragung die Begründungsfrist vergessen
Er machte geltend, die Fristversäumung sei nicht schuldhaft erfolgt. Der Fristenkalender werde in seiner Kanzlei von einer seit Jahren zuverlässigen Bürokraft geführt.
- Nach Eingang des landgerichtlichen Urteils habe er diese konkret angewiesen, die Frist für die Einlegung der Berufung sowie die einen Monat später endende Frist zur Begründung der Berufung zu notieren.
- Die Mitarbeiterin habe zwar die Frist zur Einlegung der Berufung ordnungsgemäß notiert, habe dies jedoch hinsichtlich der Begründungsfrist versehentlich unterlassen.
- Daher sei ihm die Akte nicht rechtzeitig vorgelegt worden.
Führung des Fristenkalenders durch eine zuverlässige Bürokraft = zulässig
Wenn eine geschulte, zuverlässige Bürokraft den Fristenkalender führt, sind nach Auffassung des BGH geeignete Maßnahmen zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle zu ergreifen. Diese könnten darin bestehen, dass Fristen zusätzlich in der Handakte notiert und nach Eintragung in den Fristenkalender mit einem Erledigungsvermerk versehen würden. Diese Erledigungsvermerke ermöglichten dann dem Rechtsanwalt bei Vorlage der Handakte eine eigene Kontrollmöglichkeit hinsichtlich der Eintragung der Frist in den Fristenkalender. Eine solche eigenverantwortliche Gegenkontrolle durch den Rechtsanwalt sei unerlässlich.
Kontrolle auch bei mündlicher Einzelanweisung erforderlich
Nach ständiger Rechtsprechung sind bei konkreten Einzelanweisungen an eine zuverlässige Bürokraft organisatorische Maßnahmen zur Gegenkontrolle nicht erforderlich.
- Ein Rechtsanwalt muss im täglichen Geschäftsbetrieb darauf vertrauen dürfen, dass sein Anweisungen umgesetzt werden.
- Dies gilt nach Auffassung des BGH aber nicht bei einer mündlichen Einzelanweisung zur Eintragung einer Notfrist. Rechtsmittelfristen seien von so grundsätzlicher Bedeutung, dass zumindest bei einer mündlich erteilten Einzelanweisung dafür zu sorgen sei, dass diese in der Hektik des Tagesgeschäfts nicht in Vergessenheit gerät.
Da der Rechtsanwalt solche organisatorischen Zusatzmaßnahmen weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht hat, musste sein Wiedereinsetzungsantrag scheitern.
(BGH, Beschluss v 08.02.2010, II ZB 10/09).
-
Abschreibung: Gebrauchter PKW als Geschäftswagen sinnvoll?
1.073
-
Angemessene Beileidswünsche beim Tod von Mitarbeitern, Mandanten und Geschäftspartnern
4381
-
Anwalt darf die anwaltlich vertretene Gegenseite nicht direkt kontaktieren
424
-
Fristverlängerung bei Gericht beantragen - Fehlerquellen und Haftungsgefahren
390
-
Drohung des Anwalts mit Mandatsniederlegung zur Unzeit
2482
-
Anwalt muss laut BGH auf Mandantenfrage unverzüglich antworten
2161
-
Oberster Bremer Datenschützer bekräftigt Pflicht zur E-Mail-Verschlüsselung
206
-
Einspruchsfrist versäumt: Was ist bei Bescheidverspätung oder Verlust in der Post zu beachten?
197
-
Wegfall der Geschäftsgrundlage - gelingt selten oder nie
166
-
Wann macht eine Streitwertbeschwerde Sinn?
115
-
Ständig zu früh zur Arbeit als Kündigungsgrund
21.12.2025
-
Anwaltliches Berufsrecht: Bundesregierung beschließt umfassende Reform
19.12.2025
-
5 gute Gründe gegen eine Kanzleigründung
11.12.2025
-
Späte Verjährung beim Anwaltsregress
10.12.2025
-
Kuriose Ziegenattacke im Streichelzoo
07.12.2025
-
Mandantenübernahmeklausel mit Pflicht zu 20%-Abgabe stellt verdecktes Wettbewerbsverbot dar
03.12.2025
-
Zukunft mit Recht: Arbeiten bei PwC Legal.
02.12.2025
-
Kein Schadenersatz für vom Patienten ramponierten Zahnarztstuhl
23.11.2025
-
Individuelle Beratungsgespräche ersetzen keine Fachanwaltsfortbildung
17.11.2025
-
7-jähriger kaufte für 33.000 EUR Spiele im Google-Playstore
09.11.2025