Wann kann Honorar, auch ohne Einwilligung des Mandanten, zur Einziehung abgetreten werden?
Nach § 49b Abs. 4 BRAO dürfen Rechtsanwälte Vergütungsforderungen auch ohne Einwilligung des Mandanten an andere Rechtsanwälte oder anwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften abtreten oder zur Einziehung übertragen. Das ist aber nur zulässig,
wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt
oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist.
Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt.
Einwilligung oder rechtskräftige Forderung
In einem Fall vor dem AG Bremen hatte eine Rechtsanwältin eine noch nicht rechtkräftige Honorarforderung an einen Steuerberater übertragen, mit dem sie in Bürogemeinschaft tätig ist. Als der Mandant sich weigerte, zu zahlen, zog der Steuerberater vor Gericht. Vergeblich! Denn der Anwalt darf eine noch nicht rechtskräftige Mandantenforderung nicht ohne seine ausdrückliche Einwilligung übertragen – die im konkreten Fall nicht vorlag.
Außerhalb der direkten Übertragungsmöglichkeit an Rechtsanwälte und anwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften, also an Nicht-Anwälte, muss die Forderung rechtskräftig sein, damit eine Übertragung auch gegen den Willen des Mandanten möglich ist. Das gilt auch für den Fall der Abtretung an sozietätsfähige Berufe, wie zum Beispiel Steuerberater.
Bürogemeinschaften sind nicht gleichgestellt
Dass der Steuerberater mit der Rechtsanwaltskanzlei eine Bürogemeinschaft bildet, spielt nach Ansicht des Amtsgerichts Bremen ebenfalls keine Rolle. Die Abtretung der Honorarforderung erfolgte nämlich nicht an eine Berufsausübungsgemeinschaft, sondern an den Steuerberater persönlich. „Überdies ist die Bürogemeinschaft der Steuerkanzlei und der Rechtsanwaltssozietät gerade keine rechtsanwaltschaftliche Berufsausübungsgemeinschaft, sondern eine Bürogemeinschaft, also eine Betriebsgemeinschaft“, erläutert das Gericht. Nach § 59a Abs. 3 BRAO würden die Bürogemeinschaften zwar mit den Berufsausübungs-gemeinschaften gleichgestellt. Dies sein jedoch bei § 49b BRAO gerade nicht erfolgt, betonte das Gericht.
(AG Bremen, Urteil vom 11.1.2013, 25 C 200/12).
-
Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte gilt ab August 2026
1.3601
-
Abschreibung: Gebrauchter PKW als Geschäftswagen sinnvoll?
320
-
Fristverlängerung bei Gericht beantragen - Fehlerquellen und Haftungsgefahren
226
-
Anwalt darf die anwaltlich vertretene Gegenseite nicht direkt kontaktieren
192
-
Angemessene Beileidswünsche beim Tod von Mitarbeitern, Mandanten und Geschäftspartnern
1861
-
Anwalt muss laut BGH auf Mandantenfrage unverzüglich antworten
901
-
KI-Recherche für Juristen
84
-
Drohung des Anwalts mit Mandatsniederlegung zur Unzeit
682
-
Einspruchsfrist versäumt: Was ist bei Bescheidverspätung oder Verlust in der Post zu beachten?
64
-
Beziehung gescheitert, Geschenke zurück?
60
-
Schadenersatz nach WhatsApp-Chat über quer sitzenden Pups
19.07.2026
-
CoPilot Law: Der neue KI-Assistent für die Anwaltskanzlei
15.07.2026
-
Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte gilt ab August 2026
10.07.20261
-
juris KI-Suite: Zuverlässige KI-Unterstützung in allen Rechtsgebieten
29.06.2026
-
Schlamperei der Passbehörde: Teure Neuseelandreise futsch
21.06.2026
-
Vergütungsprobleme bei rechtsschutzversicherten Mandanten
29.05.2026
-
Autistische Anwältin muss sich ärztlich begutachten lassen
26.05.2026
-
KI-Recherche für Juristen
19.05.2026
-
Rein telefonische Beratung kein Fernabsatzgeschäft
18.05.2026
-
Paketbote auf der Flucht vor Hunden
17.05.2026