Streitwertfestsetzung für das Herausgabeverlangen von Mietverwaltungsunterlagen
Herausgabe von Hausverwaltungsunterlagen
Ein Eigentümer hatte 2010 im einstweiligen Verfügungsverfahren nach Beendigung des Vertrags mit dem von ihm beauftragten Mietverwalter die Herausgabe von Hausverwaltungsunterlagen verlangt. Das Landgericht Berlin hatte den Streitwert auf 73.973,88 EUR festgesetzt und dabei den Wert der von den Mietern gezahlten und noch nicht abgerechneten Betriebskosten zugrunde gelegt. Dagegen wehrte sich der Mietverwalter mit der Streitwertbeschwerde (§ 68 Abs. 1 GKG).
Streitwert drastisch reduziert
Das Kammergericht Berlin hat den Wert des Streitgegenstandes von 73.973,88 EUR auf 8.000 EUR reduziert. Der Senat hält damit nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) einen Wert in Höhe eines Bruchteils von etwa 10% des ursprünglich festgesetzten Betrages für angemessen.
Objektives Interesse an der Herausgabe maßgeblich für die Wertfestsetzung
Zu berücksichtigen sei, welche und wie viele Verwaltungsunterlagen überhaupt noch zur Herausgabe verlangt werden.
Auch wenn man davon ausgeht, dass der Eigentümer bzw. die neu beauftragte Hausverwaltung die weiter herausverlangten Unterlagen zur Prüfung der Nebenkostenabrechnung 2008 sowie zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung 2009 zwingend benötigt, darf das Interesse nicht einfach mit dem Wert der von sämtlichen Mietern geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen gleichgesetzt werden.
Möglicher wirtschaftlicher Schaden ist zu berücksichtigen
Bei der Wertfestsetzung kommt es auf den möglichen wirtschaftlichen Schaden des Eigentümers durch die Nichtherausgabe der Unterlagen an. Nach der Rechtsprechung des BGH besteht nur bei einem beendeten Mietverhältnis ein Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der geleisteten Vorauszahlungen. Bei einem bestehenden Mietverhältnis hat der Mieter von vornherein keinen Anspruch auf Rückzahlung der Vorauszahlungen, sondern nur ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der laufenden Abschlagszahlungen.
Die Gefahr einer Rückerstattung (sämtlicher) geleisteter Vorauszahlungen der Mieter bestand aber bei Antragstellung der einstweiligen Verfügung nicht, weil nach dem unwidersprochenen Vortrag des ehemaligen Verwalters alle Mietverhältnisse ungekündigt waren und zudem die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2009 erst zum Ende des Jahres 2010 erstellt werden musste. Der Wert des einstweiligen Verfügungsverfahrens ist – auch in Anbetracht dessen, dass es sich nicht um ein Hauptsacheverfahren handelt – mit einem Bruchteil von etwa 10% der Betriebskostenvorauszahlungen für das Jahr 2009 für alle Objekte zu bemessen.
(KG Berlin, Beschluss v. 20.12.2010, 16 W 20/10).
Hinweis: Soweit es um die Herausgabe von Unterlagen geht, die Schadensersatzansprüche belegen sollen (z.B. Patientenunterlagen), vertreten die Gerichte bei der Streitwertfestsetzung unterschiedliche Auffassungen und gehen dabei von 5% bis zu 20% des möglichen Schadens aus (siehe OLG Nürnberg, Beschluss v. 19.4.2010, 5 W 620/10 mit Hinweis auf weitere Entscheidungen).
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