Schenkung oder Nutzungsüberlassung?: Übergabe eines Cabrios mit r

Wird anlässlich eines Geburtstages ein Cabrio mit roter Schleife samt Fahrzeugschlüssel übergeben, wird der Beschenkte nicht automatisch Eigentümer des Fahrzeugs. Erst wenn der Übereignungswille des Schenkers bei einem so wertvollen Geschenk auch konkret in Worten zum Ausdruck kommt, darf der beschenkte Lebensgefährte davon ausgehen, dass er Eigentümer des Autos werden soll.

Eine Schleife macht noch kein Geschenk

Die Beklagte hatte sich für 50.000 EUR ein Sport-Cabrio gekauft. Am 60. Geburtstag Ihres Lebensgefährten schmückte sie den Wagen mit einer roten Schleife, fuhr zu dessen Arbeitsstätte, gratulierte und übergab ihm dabei den Fahrzeugschlüssel. Danach fuhr sie zurück und stellte das Cabrio wieder in Ihre Garage. Den Zweitschlüssel und den Kfz-Brief bewahrte sie in ihrem Tresor auf. Zwei Jahre später nahm die Beklagte im Streit den Fahrzeugschlüssel – und damit das Auto – wieder an sich und kündigte das Nutzungsverhältnis schriftlich. Da der Mann jedoch davon ausging, Eigentümer des Cabrios geworden zu sein, klagte er vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht auf Herausgabe des Wagens.

Nie Eigentümer geworden - geschenkt war nur die Nutzung des Cabrios

Die Schleswiger Richter wiesen die Klage ab und folgten damit der Auffassung der Beklagten. Der Kläger ist niemals Eigentümer des Cabrios geworden. Mit der Übergabe des Fahrzeugschlüssels hatte die Freundin ihm lediglich die Nutzungsmöglichkeit an dem Wagen geschenkt. Die Übergabe des Schlüssels für ein mit einer roten Schleife geschmücktes Fahrzeug allein stelle kein schlüssiges Schenkungsangebot dar. Der Beklagte habe angesichts des hohen Wertes des Geschenkes nicht davon ausgehen können und dürfen, dass er Eigentümer des Wagen werden sollte.

Wenn Taten keine Worte folgen

Als ausschlaggebend sahen die Richter an, dass die Beklagte Ihren Willen zur Schenkung und Übereignung nicht in Worten zum Ausdruck gebracht hatte. Fehlt es bei einem so wertvollen Geschenk aber an dem ausdrücklich geäußerten Schenkungswillen, muss der Beschenkte auch in Betracht ziehen, dass statt des Autos selbst auch nur die Nutzung daran verschenkt werden soll. Denn auch die Nutzung allein stellt vorliegend ein durchaus denkbares - und in diesem Falle ansehnliches - Geschenk dar.

(Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil v. 22.5.2012, 3 U 69/11).