Scheidung: Zusammenrücken der Exfrau mit Kindern auf 106 qm = keine Härte
Aus gemeinsamen Haus in 500 Meter entfernt liegende Wohnung gezogen
Nach der Trennung von ihrem Mann zog die Ehefrau mit den drei gemeinsamen Kindern aus dem gemeinsamen Haus in eine 500 Meter entfernt liegende Wohnung mit einer Wohnfläche von 106 m2. Später forderte die Frau dann jedoch das Haus, das dem Ehepaar jeweils zur Hälfte gehört, zur alleinigen Nutzung für sich und die Kinder.
Selbst aus dem Rennen um's Haus geworfen
Das Amtsgericht wies den Antrag der Ehefrau zurück, ihr - und den bei ihr lebenden drei gemeinsamen Kindern – das bis zu ihrem Auszug gemeinsam genutzte Haus zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. Da wegen der andauernden Streitigkeiten zwischen den Eheleuten eine Trennung innerhalb des Hauses nicht (mehr) in Betracht gekommen sei, habe einer der beiden die Ehewohnung verlassen müssen, was mit der Anmietung der neuen Wohnung durch sie auch geschehen sei.
106 m2 für vier Personen= keine unbillige Härte
In dem Verbleib in der Wohnung liege auch keine unbillige Härte für die Frau und die drei Kinder.
- Bloße Unannehmlichkeiten und Belästigungen,
- wie sie bei einer zerrütteten Ehe in aller Regel auftreten würden,
- fiellen nicht in die Kategorie „unbillige Härte“.
Die Einschränkungen, die mit einer Verringerung der Wohnfläche von 180 m² für 5 Personen auf 106 m² für einen Erwachsenen mit 3 Kindern verbunden sind, stellten sich aus objektiver Sicht nur als Reduzierung einer recht komfortablen – um nicht zu sagen luxuriösen – Wohnsituation zu einer noch auf alle Fälle annehmbaren und eher noch überdurchschnittlichen, keinesfalls aber unzumutbaren Wohnsituation dar.
Kinder haben genug Platz zum Spielen
Auch das Wohl der 3 gemeinsamen Kinder sei dadurch nicht gefährdet, auch wenn sich die Zahl der Spielzimmer spürbar verringert habe. Die Wohnsituation sei noch immer eher deutlich besser als in vielen anderen Fällen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die bisherige Ehewohnung nur 500m entfernt ist und die Kinder jedenfalls mit dem Vater keinerlei Beziehungs- oder sonstige Probleme haben, so dass nichts dagegen spreche, dass sie sich zeitweilig dorthin zurückziehen und beim Vater aufhalten können.
Papa, allein zu Haus
Angesichts dessen sei die Überlassung des Hauses an den nun allein darin wohnenden Ehemann daher, wenngleich möglicherweise wirtschaftlich unvernünftig, jedenfalls nicht grob unbillig.
(OLG Köln, Beschluss v. 17.03.2010, 27 UF 28/10).
-
Wie lange müssen Eltern für erwachsene Kinder Unterhalt zahlen?
1.1752
-
Kein gemeinsames Sorgerecht bei schwerwiegenden Kommunikationsstörungen der Eltern
663
-
Kann das volljährige Kind auf Geldunterhalt statt Naturalunterhalt bestehen?
471
-
Sozialhilfeträger fordert Geld von Angehörigen zurück
301
-
Auskunftsansprüche beim Kindesunterhalt
284
-
Auswirkung auf Unterhalt und Pflegegeld, wenn die Großmutter ein Enkelkind betreut
277
-
Neue Düsseldorfer Tabelle 2026
273
-
Besuchsfahrten zu Ehegatten in stationärer Behandlung: außergewöhnliche Belastung?
249
-
BGH zum Ablauf der 10-Jahres-Frist bei Immobilienschenkung mit Wohnrecht
236
-
Sohn muss Bestattungskosten des Vaters trotz zerrütteter Beziehung zahlen
218
-
Einbenennung eines Kindes nach neuem Recht
12.01.2026
-
Rechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten beim Württemberger Testament gestärkt
16.12.2025
-
Neue Düsseldorfer Tabelle 2026
04.12.2025
-
Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern und Erwerbsobliegenheit
24.11.2025
-
Anrechnung eigener Einkünfte des minderjährigen Kindes
24.11.2025
-
Geltendmachung des Anspruchs auf Kindesunterhalt
24.11.2025
-
Auskunftsansprüche beim Kindesunterhalt
24.11.2025
-
Kindesunterhalt: Rechtsgrundlage, Dauer, Unterhaltsarten und Fälligkeit
24.11.2025
-
Bedingte Erbeinsetzung nur für bestimmten Geschehensablauf
28.10.2025
-
Familiengerichte können Umgangsregelung verweigern
15.10.2025