Zieht ein Ehepartner mit den 3 Kindern aus dem ehelichen Haus mit einer Wohnfläche von 180 qm in eine Wohnung mit ca. 100 qm, hat er Fakten geschaffen. Seine Wohnsituation stellt keine unbillige Härte dar, die einen Anspruch auf Zuweisung des Hauses rechtfertigt: Solche Veränderungen gehören zu den Unannehmlichkeiten einer zerrütteten Ehe.

Aus gemeinsamen Haus in 500 Meter entfernt liegende Wohnung gezogen

Nach der Trennung von ihrem Mann zog die Ehefrau mit den drei gemeinsamen Kindern aus dem gemeinsamen Haus in eine 500 Meter entfernt liegende Wohnung mit einer Wohnfläche von 106 m2. Später forderte die Frau dann jedoch das Haus, das dem Ehepaar jeweils zur Hälfte gehört, zur alleinigen Nutzung für sich und die Kinder.

 

Selbst aus dem Rennen um's Haus geworfen

Das Amtsgericht wies den Antrag der Ehefrau zurück, ihr - und den bei ihr lebenden drei gemeinsamen Kindern – das bis zu ihrem Auszug gemeinsam genutzte Haus zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. Da wegen der andauernden Streitigkeiten zwischen den Eheleuten eine Trennung innerhalb des Hauses nicht (mehr) in Betracht gekommen sei, habe einer der beiden die Ehewohnung verlassen müssen, was mit der Anmietung der neuen Wohnung durch sie auch geschehen sei.

 

106 m2 für vier Personen= keine unbillige Härte

In dem Verbleib in der Wohnung liege auch keine unbillige Härte für die Frau und die drei Kinder.

  • Bloße Unannehmlichkeiten und Belästigungen,
  • wie sie bei einer zerrütteten Ehe in aller Regel auftreten würden,
  • fiellen nicht in die Kategorie „unbillige Härte“.

Die Einschränkungen, die mit einer Verringerung der Wohnfläche von 180 m² für 5 Personen auf 106 m² für einen Erwachsenen mit 3 Kindern verbunden sind, stellten sich aus objektiver Sicht nur als Reduzierung einer recht komfortablen – um nicht zu sagen luxuriösen – Wohnsituation zu einer noch auf alle Fälle annehmbaren und eher noch überdurchschnittlichen, keinesfalls aber unzumutbaren Wohnsituation dar.

 

Kinder haben genug Platz zum Spielen

Auch das Wohl der 3 gemeinsamen Kinder sei dadurch nicht gefährdet, auch wenn sich die Zahl der Spielzimmer spürbar verringert habe. Die Wohnsituation sei noch immer eher deutlich besser als in vielen anderen Fällen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die bisherige Ehewohnung nur 500m entfernt ist und die Kinder jedenfalls mit dem Vater keinerlei Beziehungs- oder sonstige Probleme haben, so dass nichts dagegen spreche, dass sie sich zeitweilig dorthin zurückziehen und beim Vater aufhalten können.

 

Papa, allein zu Haus

Angesichts dessen sei die Überlassung des Hauses an den nun allein darin wohnenden Ehemann daher, wenngleich möglicherweise wirtschaftlich unvernünftig, jedenfalls nicht grob unbillig.

(OLG Köln, Beschluss v. 17.03.2010, 27 UF 28/10).