Erben eines Hartz IV-Empfängers müssen die ihm gewährten Sozialleistungen aus der Erbmasse zurückzahlen, sofern die gezahlten Leistungen über 1.700 Euro lagen. Das Schonvermögen gilt für die Erben nicht.

Der Sozialstaat begleitet seine Schäfchen von der Wiege bis zu Bahre - und darüber hinaus: Hartz IV Empfänger sind auch nach ihrem Ableben noch im Fokus der Job-Center.

 

Schonvermögen ist nicht für die Erben gedacht

Ein Job-Center hatte von der Tochter eines verstorbenen Hartz IV-Empfängers verlangt, dass sie die Hartz-IV-Leistungen, die an ihren verstorbenen Vater gezahlt wurden, zurückerstattet. Er hatte insgesamt rund 12.000 Euro vom Job-Center erhalten. Sein Vermögen von etwa 22.000 Euro war als sogenanntes Schonvermögen nicht angerechnet worden. Nach Abzug der Kosten unter anderem für die Beerdigung verblieben der Tochter etwa 20.000 Euro. Die wollte sie gerne behalten.

 

SG gab Job-Center Recht

Erben seien grundsätzlich verpflichtet, die dem Erblasser in den 10 Jahren vor dem Tod gewährten Sozialleistungen aus der Erbmasse zurückzuerstatten, befand das Gericht. Daher sei die Forderung des Job-Centers rechtens. Das Schonvermögen komme nur dem Betroffenen selbst zugute und nicht den Erben. Voraussetzung ist allerdings, dass die an den Verstorbenen gezahlten Leistungen über 1.700 Euro lagen. Das war hier der Fall.

Es gab laut Urteil, trotz der Mittellosigkeit der Erbin , auch keine besondere Härte, die die Rückzahlung verhindert hätte. Sie ergab sich auch daraus, dass das Erbe für die Klägerin selbst Schonvermögen wäre ( BSG, Urteil v. 23. 3. 2010, B 8 SO 2/09 R9. Auch die sich verzögernde Rückforderung bewirkte keinen Vertrauenschutz.

(SG Berlin, Urteil v. 24. 5. 2011, S 149 AS 21300/08).