Erbberechtigung vor dem 1.7.1949 geborene nichteheliche Kinder

Die erbrechtliche Stellung nichtehelicher Kinder im deutschen Erbrecht ist noch immer nicht in jeder Hinsicht befriedigend gelöst. Jetzt hat der BGH sogar zu dem seltenen Mittel der teleologischen Erweiterung einer gesetzlichen Vorschrift gegriffen, um einem nichtehelichen Kind zu seinem Erbrecht zu verhelfen.

Im nun vom BGH entschiedenen Fall begehrte die am 13.1.1928 geborene nichteheliche Tochter einen Erbschein als Alleinerbin ihres im Juni 1993 verstorbenen Vaters. Die Antragstellerin ist das einzige Kind des während seines gesamten Lebens ledigen Vaters. Nach Beendigung des Zweiten Weltkrieges war die Antragstellerin in einem Ministerium der ehemaligen DDR tätig und hatte während dieser Zeit keinen persönlichen Kontakt zu ihrem Vater, da ihr dies von staatlicher Seite untersagt war. Nach dem Fall der Berliner Mauer gelang es der Antragstellerin, wieder Kontakt zu ihrem Vater aufzunehmen. Sie besuchte diesen regelmäßig im Seniorenheim und war auch die Ansprechpartnerin für die dort behandelnden Ärzte. Mit Schreiben vom 14. März 1992 erklärte der Erblasser eidesstattlich, dass die Antragstellerin seine leibliche Tochter ist.

Jahre nach dem Tod tauchen weitere Verwandte auf

Im September 2009 beantragte die Tochter einen Erbschein, in dem sie als Alleinerbin nach ihrem Vater ausgewiesen werden sollte. Das Nachlassgericht lehnte die Erteilung des Erbscheins ab. Es meldeten sich zwei Neffen des Erblassers, eine Nichte sowie eine Großnichte, die ebenfalls die Erteilung von Erbscheinen beantragten. Das Nachlassgericht erteilte diesen im Februar 2012 einen gemeinschaftlichen Erbschein. Auf Antrag der Tochter stellte das Kammergericht Berlin in einem gesonderten Verfahren mit Beschluss vom 3.6.2014 fest, dass der Erblasser der Vater der Antragstellerin ist. Hierauf stellte sie erneut einen Antrag auf Erlass eines sie als Alleinerbin ausweisenden Erbscheins.

BVerfG fordert Mindestbeteiligung nichtehelicher Kinder am Erbe

Gegen die ablehnende Entscheidung des Nachlassgerichts legte die Tochter Rechtsbeschwerde beim BGH ein. Dreh- und Angelpunkt dieses Verfahrens ist die sogenannte doppelte Stichtagsregelung, mit der der deutsche Gesetzgeber sich aus einem rechtlichen Dilemma befreien wollte. Ursprünglich hatten in Deutschland nichteheliche Kinder, die vor dem 1.7.1949, d.h. vor Inkrafttreten des Grundgesetzes, geboren wurden, keinen Anspruch auf das väterliche Erbe. Bereits das BVerfG hatte aber im Jahr 2005 entschieden, dass eine Mindestbeteiligung nichtehelicher Kinder am Nachlass ein verfassungsrechtlich gebotenes Strukturprinzip des Pflichtteilsrechts ist (BVerfG, Urteil v. 19.4.2005, 1 BvR 1644/00).

EGMR rügt Ungleichbehandlung nichteheliche Kinder

Der EGMR stellte im Jahr 2009 ergänzend klar, dass die bis dahin in der Bundesrepublik geltende Regelung eine menschenrechtswidrige Ungleichbehandlung nichteheliche Kinder darstellt (EGMR, Urteil v. 28.5.2009, 3545/04). Der bundesdeutsche Gesetzgeber sah sich in einem Dilemma insoweit, als Väter nichtehelicher Kinder bzw. deren Erben bei einer Änderung der Gesetzeslage Gefahr liefen, mit unerwarteten, in Einzelfällen möglicherweise ruinösen Erbansprüchen ihrer nichtehelichen Kinder konfrontiert zu werden.

Eine gesetzgeberische Notlösung: Die doppelte Stichtagsregelung

Die Antwort des Gesetzgebers auf das Problem ist die doppelte Stichtagsregelung. Er entschied, dass mit Erlass des Urteils des EGMR uneheliche Väter bzw. deren Erben nicht mehr darauf vertrauen dürfen, von nichtehelichen Kindern nicht in Anspruch genommen zu werden. Der Gesetzgeber führte daher die Regel ein, dass

  • die vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder nur dann aus der Erfolge völlig ausgeschlossen bleiben,
  • wenn der Erblasser vor dem auf den Erlass des Urteils des EGMR folgenden Tag, also dem 29.5.2009 verstorben ist, Art 5 ZwErbGleichG.

Auch die doppelte Stichtagsregelung ist diskriminiernd

Aber auch diese Regelung fand vor dem EGMR keine Gnade. Das Straßburger Gericht hält auch diese doppelte Stichtagsregelung für diskriminierend und sieht  darin einen Verstoß gegen den durch die EMRK gewährten Eigentumsschutz. Geklagt hatten zwei nichteheliche Söhne, die vor dem 1.7.1949 geboren, deren Väter aber bereits vor dem 29.5.2009 verstorben sind. Der EGMR entschied, dass eine völlige Abkopplung auch dieser Personen vom Erbrecht menschenrechtswidrig ist.

(EGMR, Urteile v. 22.3.2017, 59752/13 und 66277/13)

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