Doppelte Haushaltsführung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft (FG)
Paar war durch 90 km getrennt
Die Kläger heirateten im Dezember des Streitjahres.
- Die Klägerin hatte an ihrem Beschäftigungsort während des gesamten Streitjahres eine Wohnung
- und hielt sich an den Wochenenden und im Urlaub in der Wohnung des Klägers an einem etwa 90 km entfernt liegenden Ort auf.
Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Aufwendungen für die Wohnung am Beschäftigungsort und für Familienheimfahrten für den Zeitraum vor der Eheschließung nicht an, da die Klägerin sich nicht finanziell an den Aufwendungen für die Wohnung des Klägers beteiligt habe.
Spätere Eheschließung sprach für eine Verlagerung des Lebensmittelpunkts
Das Gericht gab der Klage statt und ließ die Revision zum Bundesfinanzhof zu. Der Lebensmittelpunkt der Klägerin habe am Ort der Wohnung des Klägers gelegen, da sie dort einen eigenen Hausstand unterhalten habe. Eine finanzielle Beteiligung an den Kosten des Haushalts und eine Meldung als Erstwohnsitz seien dafür nicht zwingend erforderlich. Die Gesamtumstände - insbesondere die spätere Eheschließung - sprächen für eine Verlagerung des Lebensmittelpunkts.
(FG Münster, Urteil v. 20.12.2011, 1 K 4150/08 E).
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