Anspruch auf Trennungsunterhalt entfällt bei zwischenzeitlicher Versöhnung
In dem zu Grunde liegenden Verfahren hatten sich die Eheleute erstmals im Jahre 2003 getrennt. Daraufhin waren das Ehescheidungs- und das Trennungsunterhaltsverfahren eingeleitet worden. Im Juni 2005 wurde der Trennungsunterhalt durch gerichtlichen Vergleich festgesetzt. Im Februar 2006 beantragten beide Eheleute „aus familiären und persönlichen Gründen“ übereinstimmend das Ruhen des Scheidungsverfahrens. Zum 01.04.2009 kam es zur neuerlichen Trennung, im Dezember räumte der Ehemann die gemeinsame Wohnung.
"April-April"
Zuvor hatten die Beteiligten allerdings unstreitig „zwischen dem 01.04.2008 und dem 01.04.2009“ wieder zusammen gelebt, gemeinsame Urlaube verbracht und Familienbesuche unternommen. Noch am 27.04.2009 teilten sie dem Gericht per Fax mit, sich in einer „neuen Familienberatung“ zu befinden. Gleichwohl hatten die Eheleute bereits im Oktober 2008 eine schriftliche Vereinbarung getroffen, in der sie ihren Versöhnungsversuch vom April 2008 „für gescheitert“ erklärten.
Nach der neuerlichen Trennung betrieb die Frau die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom Juni 2005. Ihr Ehemann setzte sich hiergegen – in diesem Verfahren letztlich erfolgreich – zur Wehr.
OLG Hamm: Ursprünglicher Unterhaltstitel erloschen
Aufgrund des zwischenzeitlichen Zusammenlebens der Beteiligten sei der ursprüngliche Anspruch der Frau auf Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB durch einen Anspruch auf Familienunterhalt nach den §§ 1360, 1360a BGB abgelöst worden. Die unterschiedliche rechtliche Qualität dieser Ansprüche habe den im Vergleich vom 03.06.2005 titulierten Anspruch der Ehefrau auf Trennungsunterhalt erlöschen lassen. Dieser Anspruch lebe nach der erneuten Trennung der Beteiligten zum 01.04.2009 nicht einfach wieder auf, sondern müsse neu bemessen und tituliert werden.
Keine nur vorübergehende Versöhnung
Selbst wenn man als zweites Trennungsdatum auf den Oktober 2008 abstellen würde, hätten die Eheleute für einen Zeitraum von wenigstens sechs Monaten zusammengelebt, so dass für die Annahme einer lediglich vorübergehenden Versöhnung kein Raum sei.
Zwar hatten die Eheleute in der privatschriftlichen Vereinbarung vom Oktober 2008 auch eine Trennungsunterhaltsverpflichtung des Mannes in Höhe von monatlich 1.100 EUR und damit die identische Unterhaltshöhe aus dem Vergleich vom Juni 2005 vereinbart. Eine Bezugnahme auf diesen Unterhaltstitel erfolgte aber nicht, sodass die Unterhaltsfrage nach der zweiten Trennung der Beteiligten erneut geregelt werden müsse.
Praxishinweis:
Etwas anderes gilt beim Kindesunterhalt. Auch dieser wird zwar während einer Wiederversöhnungsphase durch die Gewährung von Naturalunterhalt ersetzt. Im Falle einer erneuten Trennung der Eltern bedarf es dennoch keiner neuen Festlegung des Kindesunterhalts, da dieser nicht mit Wirkung für die Zukunft wegfällt bzw. wieder auflebt.
(OLG Hamm, Beschluss v. 14.01.2011, 2 Wf 277/10)
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