Leitsatz

  • Zwangsvollstreckung zum Verpflichtungstitel, auf sondergenutzter, jedoch vermieteter Gartenfläche auf eigene Kosten wieder bestimmte Bäume anzupflanzen

    Vollstreckung nach § 888 ZPO über Zwangsgeld bei fehlendem Einverständnis des Gartennutzers

    Eingeschränkte sofortige weitere Beschwerde im Zwangsvollstreckungsverfahren nach landgerichtlicher Änderung der amtsgerichtlichen Vollstreckungsentscheidung

 

Normenkette

§ 45 Abs. 3 WEG, § 568 Abs. 2 ZPO, § 793 ZPO, § 887 ZPO, § 888 ZPO

 

Kommentar

1. Ist gegen einen Wohnungseigentümer, der seinen sondergenutzten Garten vermietet oder unentgeltlich zum Gebrauch überlassen hat, eine an sich vertretbare Handlung auf der Gartenfläche zu vollstrecken (hier: neuerliche Baumanpflanzungen in bestimmter Weise), mit deren Ausführung der Nutzer (Mieter) des Gartens jedoch nicht einverstanden ist, so ist die Zwangsvollstreckung nicht nach § 887 ZPO (Antrag auf Ermächtigung zur Ersatzvornahme und auf Zahlung eines Kostenvorschusses), sondern nur nach § 888 ZPO (u.a. Zwangsgeldfestsetzung) möglich. Hat also der sondernutzungsberechtigte Miteigentümer seinen unmittelbaren Besitz am Garten verloren, scheidet eine Vollstreckung nach § 887 ZPO aus, wenn ein Nutzer mit der durchzuführenden Maßnahme nicht einverstanden ist (vgl. im Einzelnen BayObLGZ 1988, 440/441). Die Verhängung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO ist aber nur dann zulässig, wenn der Wohnungseigentümer nicht alle zumutbaren Maßnahmen einschließlich eines gerichtlichen Vorgehens unternommen hat, um den unmittelbaren Besitzer (eines Raumes oder einer Fläche) zur Duldung der Handlung zu veranlassen. Im vorliegenden Fall hat der Vollstreckungsschuldner nicht dargelegt, dass er alle ihm möglichen Anstrengungen unternommen hat, die Zustimmung des Nutzers des Gartens zu erlangen. Weder erscheint es aussichtslos, die Zustimmung mit Gerichtshilfe zu erzwingen, noch ist hinreichend dargetan, dass der Vollstreckungsschuldner seine tatsächlichen Möglichkeiten, auf den Nutzer des Gartens einzuwirken (z.B. ggf. auch durch ein finanzielles Entgegenkommen), voll erschöpft hat.

2. Hat das LG die Entscheidung des AG, dass die Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO durchzuführen ist, zu Recht dahingehend abgeändert, dass ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO festzusetzen ist, so ist die sofortige weitere Beschwerde nur insoweit zulässig, als die Abänderung reicht. In der Entscheidung des Beschwerdegerichts muss also für die Zulässigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde ein neuer selbstständiger Beschwerdegrund enthalten sein; dies ist nach dem gesamten Inhalt (Formel und Gründe) der Entscheidungen des AG und des LG festzustellen. Haben sie gleichen Inhalt, ist die weitere Beschwerde unzulässig. Es genügt allerdings, dass der neue selbstständige Beschwerdegrund für einen Teil der Beschwerdeentscheidung zutrifft; in diesem Fall ist dann die weitere Beschwerde nur für diesen Teil zulässig.

3. Kostenquotelung hinsichtlich der Verfahrenskosten im Vollstreckungsverfahren bei Gegenstandswert für alle Rechtszüge von DM 60.000,- ( § 3 ZPO, bezogen auf den geltend gemachten Kostenvorschussbetrag).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 21.10.1999, 2Z BR 102/99)

zu Gruppe 7:  Gerichtliches Verfahren

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