Im Bußgeldverfahren ist dem Verteidiger auf dessen Verlangen hin Einsicht in die Bedienungsanleitung des genutzten Geschwindigkeitsmessgeräts durch Übersendung einer entsprechenden Ablichtung oder eines Datenträgers (CD) zu gewähren.

(Leitsatz der Schriftleitung)

AG Osnabrück, Beschl. v. 22.5.2012 – 241 OWi 11/12

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