[8] "… II. Die gem. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch ansonsten unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinerlei Erfolg."
[9] Zu Recht und mit weitgehend zutreffender Begründung hat der Rechtspfleger die beantragte Kostenfestsetzung abgelehnt.
[10] 1. Eine Kostenfestsetzung zugunsten der beiden dem Vergleich beigetretenen Beschwerdeführer scheidet bereits deshalb aus, weil es insoweit an einer Kostengrundentscheidung mangelt.
[11] Jede Kostenfestsetzung setzt einen die Kostenpflicht des Schuldners feststellenden wirksamen und vollstreckbaren Titel voraus, § 103 Abs. 1 ZPO (BGH RVGreport 2009, 24 (Hansens) = NJW-RR 2008, 1082; BGH RVGreport 2013, 242 (ders.) = NJW 2013, 2438), an den der Rechtspfleger und die Gerichte im Kostenfestsetzungsverfahren als einem bloßen Nachverfahren zum Rechtsstreit gebunden sind. Dem vollstreckbaren Titel als Grundlage der Kostenfestsetzung ist zu entnehmen, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat und wer Erstattung verlangen kann (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 104 Rn 1). Ein solcher Titel liegt hier nicht vor. Der Vergleich regelt allein die Kostentragungspflicht zwischen der Kl. und der Bekl.
[12] 2. Hinsichtlich der Kosten der Nebenintervention ist anerkannt, dass diese nicht zu den “Kosten des Rechtsstreits‘ gehören (OLG Koblenz OLGR 2006, 609; OLG Karlsruhe NJOZ 2003, 4, 5; Schulz, in: MK-ZPO, 4. Aufl., § 101 Rn 4; Schneider, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, § 101 Rn 1; Bork, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 101 Rn 2). Dies folgt bereits aus der Vorschrift des § 101 Abs. 1 ZPO, wo zwischen den durch eine Nebenintervention verursachten Kosten und denjenigen des Rechtsstreites unterschieden wird (OLG Rostock NJOZ 2007, 61, 62; OLG Karlsruhe, a.a.O.; Bork, a.a.O.).
[13] 3. Nichts anderes gilt im Verhältnis zu einem Dritten, der einem Vergleich mit den Prozessparteien beitritt. Denn dieser wird hierdurch – ebenso wie ein Nebenintervenient – nicht Partei des Rechtsstreits (Bacher, in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., 40. Kapitel, Rn 56; Münzberg, in: Stein/Jonas, § 794 Rn 25), so dass die ihm erwachsenen Kosten nicht zu denjenigen des Rechtsstreits gehören (s.a. Bork, a.a.O., § 98 Rn 18). Rechte und Pflichten können für den Dritten nur durch entsprechende Vereinbarungen im Vergleich selbst entstehen (Bacher, a.a.O.). An einer solchen Regelung fehlt es vorliegend.
[14] 4. Selbst wenn die beiden Beigetretenen im Rubrum des Vergleichs aufgeführt wären, was vorliegend noch nicht einmal der Fall ist, wären sie damit nicht Titelgläubiger oder -schuldner geworden. Dem Beitritt kommt lediglich eine rein prozessuale Bedeutung zu. Er stellt jedoch keinen materiell-rechtlichen Schuldbeitritt dar. Durch die Fassung des Rubrums kann der Entscheidungsgehalt des Tenors gegen dessen Wortlaut nicht erweitert werden (OLG Köln RP 1985, 305).
[15] Hier sind im Tenor alleine die Kl. und die Bekl. als Kostengläubigerin bzw. -schuldnerin bezeichnet. An einer Regelung zugunsten der beiden Beigetretenen fehlt es. … “