Will der Tatrichter bei der Abfassung der Urteilsgründe i.S.v. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf eine bei den Akten befindliche Abbildung verweisen, so hat er dies deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck zu bringen. Ein in den Entscheidungsgründen enthaltener Klammerzusatz mit der Fundstelle der Abbildung kann im Einzelfall hierfür ausreichend sein, wenn die Entscheidungsgründe bereits eine grobe Wiedergabe des Abbildungsinhalts enthalten und das Rechtsbeschwerdegericht tatsächlich die Abbildung nur wegen der Einzelheiten betrachten muss.

OLG Hamm, Beschl. v. 14.12.2017 – 4 RBs 447/17

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