1) Stößt ein Einsatzfahrzeug bei feindlichem Grün für den kreuzenden Verkehr trotz Verringerung der Einfahrgeschwindigkeit bei gesetztem Blaulicht und betätigtem Martinshorn wegen fehlender Wahrnehmung kreuzenden Verkehrs oder einer Fehleinschätzung des Verhaltens des Fahrers des kreuzenden Fahrzeugs mit dessen Fahrzeug zusammen, ist von einer hälftigen Mithaftung des Fahrers des kreuzenden Fahrzeuges auszugehen, der trotz hörbar betätigten Martinshorns die Kreuzung zu überqueren versucht.

2) Ist aus der Sicht des geschädigten Fahrzeugeigentümers nach einem Verkehrsunfall die Inanspruchnahme eines Anwaltes für die Zahlungsaufforderung gegenüber der Vollkaskoversicherung erforderlich, weil trotz Aufforderung eine Schadensregulierung nicht erfolgt ist, berechnen sich die anwaltlichen Gebühren nach dem Wert, in dessen Höhe der Schädiger tatsächlich Ersatz schuldet.

3) Der Rückstufungsschaden ist bei Inanspruchnahme der Kaskoversicherung erstattungsfähig.

(Leitsätze der Schriftleitung)

LG Darmstadt, Urt. v. 23.4.2008 – 21 S 19/08

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