1. Das Aufstellen von Altkleidersammelcontainern auf dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßenflächen stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar.

2. Die Straßenbaubehörde kann nach § 16 Abs. 8 S. 1 StrG regelmäßig allein wegen der formellen Illegalität einer Sondernutzung Maßnahmen zu ihrer Beendigung anordnen.

3. § 16 Abs. 8 S. 1 StrG ermächtigt bei konkreter Wiederholungsgefahr zur Untersagung des weiteren Aufstellens von Altkleidersammelcontainern ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis.

VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 5.3.2014 – 5 S 1775/13

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge