Das AG R – FamG – hatte zugunsten des Antragsgegners Verfahrenskostenhilfe unter Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt. Hierbei hat das FamG von dem einzusetzenden Einkommen auch die Kosten für Fahrten des Antragsgegners zu seiner Arbeitsstelle berücksichtigt. Das FamG hat dabei lediglich 5,20 EUR je Monat pro Entfernungskilometer angesetzt, was einen monatlichen Betrag von 46,80 EUR ausmacht.

Die gegen die Höhe der abgesetzten Fahrtkosten gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hatte Erfolg.

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