1. Das Abschleppen parkender Fahrzeuge ist nicht schon gerechtfertigt bei jedem minimalen Hineinragen in einen Radweg, dessen Benutzung vorgeschrieben ist. Mit Blick auf höhere Geschwindigkeiten gegenüber dem Fußgängerverkehr und erforderliche Sicherheitsabstände ist es jedoch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn Gefahren durch das Abschleppen solcher Fahrzeuge beseitigt werden, die einen Radweg mehr als nur unwesentlich einengen (im Fall: für den Radverkehr verblieb nur noch etwa 2/3 der Gesamtbreite des für Gegenverkehr ausgebauten Radwegs). Hierbei ist auch dessen jeweilige Verkehrsbedeutung in den Blick zu nehmen.

2. Die Behörde darf sich ergänzend von spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten leiten lassen, wenn sie eine Situation vorfindet, in der zahlreiche Fahrzeuge behindernd auf dem Radweg abgestellt sind. Einer effektiven Gefahrenabwehr dient es, die Verkehrsverstöße nicht lediglich durch Bußgeld zu ahnden, sondern gegen die Missstände auch durch ein konsequentes Abschleppen vorzugehen (vgl. auch BVerwG, zfs 2002, 503).

(Leitsätze der Schriftleitung)

OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.4.2011 – 5 A 954/10

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