I. Ausgangslage

Tagtäglich werden etwa 4.500 Leasingverträge rückabgewickelt. Mit den dabei auftretenden Problemen befasst sich dieser Beitrag. Die Situation hat sich dadurch verschärft, dass die in wirtschaftlich stabilen Zeiten kalkulierten Restwerte derzeit auf dem Gebrauchtwagenmarkt nicht zu realisieren sind. Den Verlust trägt, wer das Restwertrisiko übernommen hat. Für ihn wird das Leasing zur "Freude am Zuzahlen". Je nach Vertragsart sind die Risiken unterschiedlich verteilt.

II. Vertragsspezifische Abwicklungsmodalitäten

1. Kfz-Leasingverträge mit offenem Restwert

Bei Verträgen mit offenem Restwert, zu denen die für das Kfz-Leasing bedeutsamen "Verträge mit Restwertabrechnung" und die nicht so häufig vorkommenden "Verträge mit vorzeitiger Kündigungsmöglichkeit gegen Abschlusszahlung" gehören, hat der Leasingnehmer das Fahrzeug am Vertragsende an den Leasinggeber zurückzugeben. Dieser muss es bestmöglich verwerten und anschließend den Vertrag mit dem Leasingnehmer abrechnen. Kommt der Leasingnehmer seiner Rückgabepflicht nicht nach, schuldet er dem Leasinggeber die Leasingraten für die Dauer der Vorenthaltung. Liegt der erzielte Erlös über dem kalkulierten Restwert, bekommt der Leasingnehmer davon einen Teilbetrag. Beim Vertrag mit Restwertabrechnung sind es im Regelfall 75 % des nach Abzug der Verwertungskosten verbleibenden Erlöses, während beim vorzeitig kündbaren Vertrag mit Abschlusszahlung der Erlös mit 90 % in die Vertragsabrechnung eingestellt wird. Beides hat steuerliche Gründe. Ist der Erlös geringer als der kalkulierte Restwert, muss der Leasingnehmer den Fehlbetrag ausgleichen. Voraussetzung hierfür ist eine transparente Vertragsgestaltung.

2. Verträge mit Andienungsrecht

Der Leasingvertrag mit Andienungsrecht verschafft dem Leasinggeber ein Wahlrecht. Er kann das Fahrzeug dem Leasingnehmer entweder zum Kauf andienen oder die Verwertung selbst in die Hand nehmen. Im Falle der Andienung muss der Leasinggeber das Eigentum an dem Leasingfahrzeug auf den Leasingnehmer übertragen, Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises in Höhe des bei Vertragsbeginn kalkulierten Restwertes. Erfolgt die Andienung vor Vertragsbeendigung, ist eine Fahrzeugrückgabe entbehrlich. Von seinem Andienungsrecht wird der Leasinggeber Gebrauch machen, wenn der Verkehrswert des Fahrzeugs unter dem kalkulierten Restwert liegt. Ist der Verkehrswert höher als der kalkulierte Restwert, wird er die Chance der Selbstvermarktung nutzen, da er den Leasingnehmer an einem Mehrerlös nicht beteiligen muss.

3. Verträge mit Kilometerabrechnung

Bei dieser am häufigsten praktizierten kfz-spezifischen Leasingvariante wird bei Vertragsbeginn außer der Dauer der Gebrauchsüberlassung des Leasingvertrags ein Kilometerlimit vereinbart, so dass nach Rückgabe des Fahrzeugs eine Abrechnung der mehr oder weniger gefahrenen Kilometer anhand der bei Vertragsbeginn festgelegten Vergütungssätze stattfindet. Im Gegensatz zu allen anderen Vertragsvarianten tragen beim Kfz-Leasing mit Kilometerabrechnung nicht die Leasingnehmer, sondern die Leasinggesellschaften das Restwertrisiko, das sie jedoch in der Vergangenheit regelmäßig auf die Fahrzeuglieferanten verlagert haben, indem sie diese verpflichteten, die ausgedienten Leasingfahrzeuge zum kalkulierten Restwert zurückzukaufen. Die Wirksamkeit langjähriger Händler-Rückkaufverpflichtungen wird neuerdings infrage gestellt.[1] Gerichtsurteile dazu liegen noch nicht vor.

Die Rückkaufverpflichtungen belasten den Kfz-Handel außerordentlich. Zahlreiche Autohandelsfirmen mussten deshalb bereits Insolvenz anmelden. Im sog. Premiumsegment belaufen sich die Fehlbeträge auf bis zu 15.000 EUR pro Fahrzeug.

In Anbetracht dieser angespannten finanziellen Ausgangslage sind Händler zuweilen der Versuchung ausgesetzt, auf sie zukommende Verluste auf die Leasingnehmer zu verlagern. Den Hebel dafür bieten leasingtypische Vertragsregelungen, die den Leasingnehmer verpflichten, das Fahrzeug am Vertragsende in einem vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben und eine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn der Istzustand nicht dem Sollzustand entspricht. Durch Missbrauch der Klausel lassen sich Kratzer und Schrammen "vergolden".

[1] Graf von Westphalen, BB 2009, 2378 m.w.N.

III. Die typischen Risikofaktoren der Vertragsmodelle

1. Verträge mit offenem Restwert

Eine der Hauptursachen für Differenzen am Vertragsende besteht darin, dass der Restwert bei Vertragsbeginn falsch kalkuliert wurde. Restwerte werden von Händlern gerne hoch angesetzt, da sie zu verführerisch niedrigen Leasingraten führen. Am Vertragsende erwartet den Leasingnehmer zwangsläufig eine hohe Nachzahlung, was oft nicht bedacht wird. Andererseits führt ein zu niedrig kalkulierter Restwert zu hohen unattraktiven Leasingraten und schadet dem Leasingnehmer, da ihm der zu erwartende Mehrerlös nur anteilig gutgeschrieben wird. Die Behauptung, der Restwert sei nur eine Kalkulationsgröße der Leasingfinanzierung, ist falsch.

Früher kam es bei Kfz-Leasingverträgen mit offenem Restwert hauptsächlich deshalb zum Streit, weil Leasingfirmen ihrer Verpflichtung zur bestmöglichen Verwertung der Leasingfahrzeuge nicht nachkamen. Es gab Leasinggesellschaften, welche die Fahrzeuge systematisch unter Wert an Autohändler abgaben, mit denen sie – wie auch m...

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