Wirtschaftlich ähnlich, aber von der rechtlichen Konstruktion her anders, ist die vermächtnisweise Zuwendung eines Übernahmerechts. Hier wird dem Vermächtnisnehmer nicht der Grundbesitz, sondern nur ein Recht auf Übertragung des Grundbesitzes gegen Erbringung einer Gegenleistung zugewandt. Im nachstehend dargestellten Beispiel ist die Besonderheit berücksichtigt, dass das Übernahmerecht hintereinander zwei Berechtigten zustehen soll, wobei der zweite nur dann zur Ausübung berechtigt ist, wenn der erste das Übernahmerecht nicht ausübt.
Ich bin Alleineigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts ... von ... Blatt ... verzeichneten Grundbesitzes Gemarkung ... Flur ... Flurstück ... . ... A... erhält das Recht, innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach dem Eintritt des Erbfalls das vorgenannte Grundstück mit den gesetzlichen Bestandteilen zu übernehmen. Sofern er das Erwerbsrecht nicht ausübt, steht das Übernahmerecht für einen weiteren Zeitraum von drei Monaten (beginnend mit dem Ablauf der vorgenannten Frist zur Ausübung des Erwerbsrechts durch ... A... bzw. mit dem Zugang einer schriftlichen Erklärung, in der ... A... auf sein Erwerbsrecht verzichtet) ... B... zu. Das Erwerbsrecht ist durch (mindestens) schriftliche Erklärung gegenüber den Erben (... dem anderen Miterben) auszuüben. Es erlischt, wenn es innerhalb der Frist nicht ausgeübt worden ist (maßgeblich ist der Zugang). Es erlischt weiter, wenn der Berechtigte vor Ausübung verstirbt, wobei klargestellt wird, dass mit der Ausübung ein vererblicher Anspruch entsteht. Die Übertragung hat sodann innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ausübung des Übernahmerechts zu erfolgen. Etwaige im Grundbuch in Abteilung II und III eingetragene Belastungen sind vom Erwerber mit den zugrunde liegenden schuldrechtlichen Verpflichtungen zu übernehmen. Der Besitz ist mit Abschluss des Übertragungsvertrags zu übertragen. Der jeweilige Erwerber hat – spätestens vier Wochen nach Beurkundung des Übertragungsvertrags – an den Erben (... den jeweiligen anderen Miterben ... falls Vermächtnisnehmer auch Miterbe ist... ), ersatzweise an die vorgenannten Ersatzerben, einen Betrag in Höhe von ... 50 % des Verkehrswerts (unter Berücksichtigung eingetragener Belastungen in Höhe des jeweiligen Valutenstandes) des vorgenannten Grundstücks zu zahlen. Insofern handelt es sich um ein Untervermächtnis, mit dem der jeweilige Übernahmeberechtigte beschwert ist. Falls sich die Beteiligten über den Verkehrswert des Grundbesitzes nicht einigen sollten, soll ein amtlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Immobilienbewertung den Verkehrswert für die Beteiligten verbindlich festlegen. Einigen sich die Beteiligten auf die Person des Sachverständigen nicht, so ist dieser vom Präsidenten der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu benennen. Kosten des Sachverständigen werden hälftig geteilt. Ich weise den vorbenannten Testamentsvollstrecker an, an der Übertragung des Grundbesitzes aufgrund Ausübung des Übernahmerechts nur mitzuwirken, wenn die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung sichergestellt ist, indem der Erwerber des Grundbesitzes sich gegenüber den Erben (... dem anderen Miterben) der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen hat und der den Vermächtniserfüllungsvertrag beurkundende Notar angewiesen wurde, dem Erben (... dem anderen Miterben) auf sein jederzeitiges Verlangen eine vollstreckbare Ausfertigung der Unterwerfungserklärung zu erteilen. Falls der Übernahmeberechtigte auch Miterbe ist, handelt es sich um ein Vorausvermächtnis, sodass eine über die angeordnete Herauszahlung hinausgehende Ausgleichung nicht stattfindet (... nur erforderlich, wenn Übernahmeberechtigter auch Miterbe ist ... ).