Auf einen Blick

Im Rahmen eines Erbfalls kann aus verschiedensten Gründen auch nachträglich noch Unsicherheit etwa über die Erbenstellung, die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung oder die Wirksamkeit einer Erbausschlagung bestehen. Diese Unsicherheiten haben potenzielle Auswirkungen auf die Verjährung. Anders als dies nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Rechtslage unter Geltung des § 2332 BGB aF der Fall war, beginnt die Verjährung nunmehr erst mit Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners. Eine generelle Pflicht, bei Unklarheiten über die Identität des Erben eine Nachlasspflegerbestellung zu beantragen, besteht aus verjährungsrechtlicher Sicht nicht. Vielmehr kann grundsätzlich die Klärung durch Nachlass- oder Zivilgerichte abgewartet werden. Etwas anderes gilt nur bei drohendem Erreichen der Höchstfrist des § 199 Abs. 3 a BGB. Besonders risikoreich ist der Fall, dass sich nach zwischenzeitlichen Unklarheiten die Richtigkeit der ursprünglichen Sachlage herausstellt, denn zwischenzeitliche Unsicherheiten haben keine Auswirkungen auf die kenntnisabhängige Verjährung, soweit diese bereits zuvor angelaufen war. Die ZPO und auch das BGB bieten mit der Möglichkeit der Bestellung eines Nachlasspflegers (als Klagepfleger) bzw. der Erhebung einer Eventualstufenklage gegen den mutmaßlichen Erben hinreichende Möglichkeiten, einen Verjährungseintritt sicher zu verhindern.

Autor: Von Jörg Wiederhold, Richter am Landgericht, Frankenthal (Pfalz)[1]

ZErb 10/2015, S. 299 - 302

[1] Der Autor ist Mitglied einer unter anderem für Anwaltshaftungssachen zuständigen Zivilkammer. Die nachfolgenden Ausführungen geben seine persönliche Rechtsauffassung wieder.

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