Ohne Rechtswahl zum Aufenthalts- oder Staatsangehörigkeitsrecht wenigstens eines Ehepartners wird jetzt primär an den ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, erst nachrangig an die Staatsangehörigkeit angeknüpft (Art. 26 Abs. 2 EU-GüterrechtsVO). Es gelten räumliche Güterrechtseinheit ohne Sonderanknüpfungen z.B. für Immobilien und auch kein Gesamt- bzw. Rückverweis (Art. 21 EU-GüterrechtsVO)[12].

Eine Rechtswahl ist zulässig für die Zukunft oder auf ausdrückliche Option auch für die Vergangenheit (Art. 22 Abs. 1-3 EU-GüterrechtsVO). Dabei muss das gewählte Recht nicht einmal autonom die rückwirkende Wahl des Güterstatuts oder auch innerhalb des Güterstatuts des – davon zu trennenden – Güterstandes kennen[13]. Wie aus dem EuGH-Entscheid Kubicka[14] bekannt, erzwingt die Unterzeichnung des internationalen, multilateralen Staatsvertrages ggf. auch die Anpassung kollisionsrechtlich anders anzuknüpfender innerstaatlicher, autonomer Bestimmungen. Ein "Veto"-Recht z.B. des Sachenrechts, gegenüber etwa dem rückwirkenden begründeten Güterstand (innerhalb eines gewählten Rechts) einer Gesamthandsgemeinschaft mit Gesamtgutsbildung ist deshalb wohl unzulässig[15].

Im Einzelnen ist deshalb eine "Günstigerprüfung" durchzuführen, wie eine größtmögliche Relevanz z.B. der steuerfreien Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 ErbStG erreicht werden kann. Das kann auch für eine sog. "Altehe" bedeuten, gezielt eine Rechtswahl zum Erreichen der EU-GüterrechtsVO vorzunehmen, um über Art. 22 Abs. 3 EU-GüterrechtsVO eine Rückwirkung zu erreichen, die über Art. 15 EGBGB vielleicht nicht erreichbar gewesen wäre[16].

Spezifische Einschränkungen einer Rückwirkung wie in § 5 Abs. 1 S. 4 ErbStG sind zu beachten. Allerdings dürfte die Vorschrift im internationalen Verhältnis nicht anwendbar sein, weil sie die Vereinbarung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft betrifft, nicht die Wahl des deutschen Rechtes mit dann dem "automatischen" Regelgüterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Reichweite dieser Einschränkung einer Rückwirkung ehevertraglicher Vereinbarungen, jetzt in Bezug auf die neue EU-GüterrechtsVO, ist allerdings noch nicht geklärt.

[12] Palandt/Thorn, 80. Aufl. 2021, Art. 21 Rn 1.
[13] Palandt/Thorn, Art. 22 EU-GüterrechtsVO Rn 4; Dutta/Weber/Döbereiner, Die Europäischen Güterrechtsverordnungen, 2017, Art. 22 Rn 60.
[14] V. 12.10.2017 – C-18/16, ZEV 2018, 41, zum Vindikationslegat.
[15] So Palandt/Thorn, a.a.O.; a.A. wohl Weber, DNotZ 2016, 659, 682.
[16] Vgl. H 5.1. (3) ErbStH 2019: Wirkung "ex nunc".

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