(nicht amtlich)

1. Nicht zu entscheiden hat der Senat, ob ein Aufhebungsvertrag unter § 348 FamFG fällt und überhaupt – unabhängig ob als Original oder beglaubigte Abschrift – zu eröffnen wäre.

2. Aber nach dem 2009 in Kraft getretenen § 34a Abs. S. 2 BeurkG sind sonstige notarielle Urkunden, die Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert werden kann, vom Notar dem Nachlassgericht nach Eintritt des Erbfalls in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Es gibt danach also heute eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, dass Aufhebungsverträge dem Gericht in beglaubigter Abschrift mitzuteilen sind. Wenn aber dem Gericht nur eine beglaubigte Abschrift vorzulegen ist, liegt es auf der Hand, dass allenfalls auch nur eine solche einer eventuellen Eröffnungspflicht unterliegen kann.

OLG Schleswig, Beschl. v. 8.1.2024 – 3 Wx 24/23

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