Einführung

Die Art und Weise der Gründung eines Familienpools hängt von der gewählten Rechtsform, der steuerlichen Situation der Einbringungsgegenstände und der Struktur der Gesellschafter ab. Nachfolgend werden – bezugnehmend auf das nachfolgend dargestellte Fallbeispiel – die Gründungsvorgänge für die am häufigsten vorkommenden Rechtsformen, nämlich die rein vermögensverwaltende KG, die gewerblich geprägte GmbH & Co. KG und die GmbH dargestellt.

I. Fallbeispiel

Die zivil- und steuerrechtlichen Aspekte bei der Gründung eines Familienpools sollen anhand des nachfolgenden Fallbeispiels deutlich gemacht werden.

 
Praxis-Beispiel

Fallbeispiel: Die Eheleute M und F leben im Güterstand der Gütertrennung und haben die Kinder T und S, die jeweils verheiratet sind und bereits jeweils zwei eigene noch minderjährige Kinder haben.

F ist Eigentümerin von zwei vermieteten Immobilien mit einem Verkehrswert von jeweils ca. 3 Mio. EUR sowie von einem selbst bewohnten Einfamilienhaus im Wert von ca. 1 Mio. EUR. Zudem verfügt F über ein Aktiendepot mit einem Kurswert von derzeit 4 Mio. EUR (Anschaffung aller Papiere vor 2009). Eine der Immobilien ist an einen gewerblichen Mieter vermietet und erbringt jährliche Mieteinnahmen von 200.000 EUR, sie ist nur sehr schwer anders zu nutzen. Die andere Immobilie ist an diverse Privatpersonen zu Wohnzwecken vermietet und erbringt jährliche Mieteinnahmen von ca. 150.000 EUR. Da sich die Immobilien bereits seit Generationen im Familienbesitz von der Familie von F befinden, sind sie steuerlich komplett abgeschrieben. Beide Mehrfamilienhäuser sind noch jeweils mit Krediten i.H.v. 1 Mio. EUR belastet.

Das Vermögen stammt komplett aus der Familie von F, hatte im Zeitpunkt der Zuwendung aber nur einen Wert von 2 Mio. EUR.

Gestaltungsziel: Das Vermögen soll langfristig für die Familie erhalten bleiben und steueroptimiert auf die Kinder und Enkelkinder übertragen werden, wobei M und F die größtmögliche Flexibilität behalten wollen. Insbesondere wollen sie sich im Alter nicht finanziell einschränken müssen.

II. Vorüberlegung: steuereffiziente Beteiligung des Ehegatten

Wenn Ehegatten, die bisher nicht oder nur in geringem Umfang am Familienvermögen beteiligt sind, Gesellschafter des Familienpools werden sollen, bestehen im Grundsatz zwei Gestaltungsvarianten. Einerseits können vorab Vermögenswerte im gewünschten Umfang zwischen den Ehegatten übertragen werden, welche sodann in einem zweiten Schritt auf den Familienpool übertragen werden. Andererseits kann der Vermögensträger auch in einem ersten Schritt alle Vermögenswerte auf den Familienpool übertragen und in einem zweiten Schritt Anteile am Familienpool an seinen Ehegatten übertragen. Letzterer Weg wird in der Praxis zumeist gewählt, insbesondere weil die Übertragung von Grundstücken auf den Familienpool mit nur einem Übertragungsakt realisiert werden kann und sich nicht die Frage stellt, welche steuerlichen Folgen sich im Einzelfall aus der Einbringung von Immobilien durch mehrere Personen ergeben.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der für Übertragungen zwischen Ehegatten verfügbare Schenkungsteuerfreibetrag in Höhe von EUR 500.000 (§ 16 Abs. 1 ErbStG) nur alle 10 Jahre zur Verfügung steht, da Schenkungen von derselben Person innerhalb dieses Zeitraums zusammengerechnet werden (§ 14 ErbStG). Schenkungsteuerfrei sind jedoch auch lebzeitige Übertragungen zwischen Ehegatten zur Erfüllung eines fälligen Zugewinnausgleichsanspruchs (§ 5 Abs. 2 ErbStG).[2] Soll über den Freibetrag hinaus Vermögen schenkungsteuerfrei auf den Ehegatten übertragen werden, bietet sich vor diesem Hintergrund die Übertragung von Vermögenswerten bzw. Anteilen am Familienpool nach dessen Errichtung im Rahmen einer sogenannten Güterstandsschaukel an. Hierfür müssen die Ehegatten, wenn sie im Güterstand der Gütertrennung leben, rückwirkend auf den Beginn der Ehe zunächst den Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbaren. Zivilrechtlich ist eine solche rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft ohne Weiteres möglich; sie ist so zu verstehen, dass insbesondere für das Anfangsvermögen nicht der Vertragsschluss, sondern der Zeitpunkt der Eheschließung maßgebend sein soll.[3] Es können auch "rückwirkend" alle sonst zulässigen Modifikationen des Güterstandes vereinbart werden, denn § 1374 BGB ist in zivilrechtlicher Hinsicht im vollen Umfang dispositiv.[4] Auch steuerlich ist die rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft auf den Zeitpunkt der Eheschließung anzuerkennen, wenn später durch einen erneuten Wechsel des Güterstandes tatsächlich die güterrechtliche Abwicklung stattfindet.[5] Die Ehegatten können also (ggf. nach Ablauf einer gewissen Schamfrist) wieder den Güterstand der Gütertrennung vereinbaren, um dann den entstandenen Zugewinn auszugleichen. Diese konkret berechnete[6] Zugewinnausgleichsforderung kann schenkungsteuerfrei erfüllt werden.[7]

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann nach der Rechtsprechung des BFH auch bei Fortbestand der Ehe beendet werden. Erforderlich ist aber stets, dass der Güterstand zumindest vorübergehend auc...

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