Leitsatz
Ist ausweislich des Grundbuchs eine Erbengemeinschaft Eigentümer von Grundbesitz, so steht die Beschwerdebefugnis gegen einen Beschluss des Grundbuchamtes nur allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft gemeinschaftlich zu.
Gegenstand eines Grundbuchberichtigungsantrags kann nicht die Eintragung eines zwischenzeitlich überholten Rechtszustands sein.
Der Eigenbesitzer kann im Wege der Buchersitzung nur diejenige Rechtsposition erlangen, die sich aus dem Grundbucheintrag ergibt. Eine Rechtsposition, die diesem Grundbuchinhalt widerspricht, kann nicht erlangt werden.
OLG München, Beschluss vom 21. November 2018 – 34 Wx 105/18
Sachverhalt
Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag des Beteiligten auf "Berichtigung" einer bereits überholten Eigentümereintragung im Grundbuch.
Im Grundbuch waren die Eltern des Beteiligten als Miteigentümer von Grundbesitz mit Anteilen zu je 1/2 eingetragen (Abteilung I lfd. Nrn. 1 a und b). Nach dem Tod des Vaters wurden am 12.7.1977 dessen Ehefrau (Mutter des Beteiligten) und fünf Kinder, darunter der Beteiligte, mit dem Zusatz "in Erbengemeinschaft" als Inhaber des Hälfteanteils eingetragen (Nr. 2 b I bis VI). Nach dem Tod der Mutter erfolgte am 27.5.2015 die Eintragung von fünf Personen mit dem Zusatz "in Erbengemeinschaft" als Inhaber deren Hälfteanteils (anstelle von Nr. 2 a: c I bis V) und entsprechend die Eintragung als Untererbengemeinschaft bei der bis dahin nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft am Hälfteanteil des Vaters (anstelle von Nr. 2 b I: d I bis V). Am 19.8.2016 wurde schließlich aufgrund der Mitteilung des Versteigerungsgerichts über den Zuschlagsbeschluss vom 30.5.2016 der Ersteher als Alleineigentümer eingetragen (lfd. Nr. 3).
Am 5.12.2017 beantragte der Beteiligte, die Eigentümereintragung zu lfd. Nr. 2 a zu berichtigen. Unter Bezugnahme auf § 900 BGB meint er, das alleinige Eigentum am Grundstück habe die Mutter durch Buchersitzung erlangt, weil sie 30 Jahre lang das Grundstück in Eigenbesitz gehabt habe und ebenso lange im Grundbuch eingetragen gewesen sei. Am 13.5.2007 sei Verjährung eingetreten und somit das Alleineigentum kraft Gesetzes auf die Mutter übergegangen.
Das Grundbuchamt hat zunächst die Grundbucheintragungen erläutert und darauf hingewiesen, dass das Grundbuch richtig sei. Der Beteiligte hat an seinem Antrag festgehalten. Zwar seien alle Eintragungen im jeweiligen Eintragungszeitpunkt zutreffend gewesen. Auch die Eintragung des Erstehers werde durch die begehrte Berichtigung nicht beeinträchtigt. Im Grundbuch solle aber nachträglich verlautbart werden, dass die fünf "eingetragenen Miteigentümer" ihre Rechte am Eigentum mit Wirkung zum 13.5.2007 unangefochten an die Mutter abgegeben hätten.
Den Antrag hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 2.2.2018 zurückgewiesen. Das Grundbuch gebe die materielle Rechtslage zutreffend wieder. Der behauptete Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs habe nicht stattgefunden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen einer Buchersitzung nicht vorlägen. Zudem finde eine Berichtigung gelöschter Eintragungen nicht statt.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beteiligte mit der Beschwerde. Er meint, die Mutter sei aufgrund ihrer Miterbenstellung und ihres eigenen Hälfteanteils zunächst Miteigentümerin zu 3/4 geworden und habe schließlich mit Ablauf von 30 Jahren seit dem Erbfall den restlichen 1/4-Anteil kraft Gesetzes hinzuerworben, weil sie während der gesamten Dauer das Anwesen im alleinigen Eigenbesitz gehabt habe. Die neben ihr am 12.7.1977 als Miterben eingetragenen Personen bzw. deren "1/4 Eigentum" seien daher zu löschen. Weiter meint er, die beantragte Berichtigung beziehe sich nicht auf eine bereits gelöschte Eintragung. Dies leitet er aus einer am 14.4.2016, mithin vor Zuschlagserteilung im Versteigerungsverfahren, in Abteilung III (Veränderungsspalte) vorgenommenen Eintragung über den Verzicht der Grundschuldgläubigerin auf ihre Rechte an der erstrangig eingetragenen Grundschuld her. Die Eigentümereintragung, deren Berichtigung verlangt werde, sei in diesem Zusammenhang bedeutsam, außerdem auch im Rahmen der Teilung des Versteigerungserlöses.
Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen. Eine Berichtigung werde auch nicht durch den Hinweis auf die Eintragung in der Dritten Abteilung ausgelöst, denn infolge des Verzichts gehe die Grundschuld kraft Gesetzes auf denjenigen über, der bei Vorliegen aller Verzichtsvoraussetzungen wahrer Eigentümer zur Zeit des Wirksamwerdens des Verzichts sei.
Aus den Gründen
Die Beschwerde ist bereits unzulässig. Sie hätte aber auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg gehabt.
1. Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig.
a) Gegen die Zurückweisung eines Antrags, mit dem die Berichtigung einer dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs unterliegenden Grundbucheintragung – wie die Eigentümereintragung – begehrt wird, ist zwar nach hM die unbeschränkte Beschwerde gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO dann statthaft, wenn geltend gemacht wird, die Eintragung sei nachträglich durch Vorgänge außerhalb des Grundbuchs unri...