Mit Wirkung ab dem 1.1.2017 regelt § 26 Abs. 2b SGB III die soziale Sicherung von Pflegepersonen in der Arbeitslosenversicherung neu: Versicherungspflichtig sind danach Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 gem. § 15 Abs. 2 S. 6 SGB XI in der ab dem 1.1.2017 geltenden Fassung in einem zeitlichen Umfang von mindestens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche pflegen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson unmittelbar vor Aufnahme der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig zur Arbeitsförderung war oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung (in erster Linie also Arbeitslosengeld) hatte. Die Versicherungsbeträge werden allein von den Pflegekassen bezahlt.

 

Hinweis:

Mit dieser Neuregelung entfallen die bis Ende des Jahre 2016 geltenden Regelungen zur Versicherungspflicht von Pflegezeiten nach dem Pflegezeitgesetz (§ 26 Abs. 2b a.F.) und die Bestimmungen zur freiwilligen Weiterversicherung bei Pflegetätigkeit (§ 28a Abs. 1 Nr. 1a.F.). Die bisher bereits versicherten Pflegepersonen werden bei unverändertem Sachverhalt in die ab dem 1.1.2017 bestehende Versicherungspflicht überführt.

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