Der Dritte legt nicht nur fest, wie gehandelt werden musste oder durfte, sondern auch, wie etwas verstanden werden musste oder durfte, mithin, wie (empfangsbedürftige) Erklärungen/Verträge auszulegen sind. Nach ständiger Rechtsprechung sind diese so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.1990 – IX ZR 10/90, NJW 1990, 3206). Es kommt damit auf den sog. objektiven Erklärungswert an, darauf also, wie sich, die Erklärung nach Treu und Glauben für den Empfänger darstellt (vgl. bereits BGH, Urt. v. 5.10.1961 – VII ZR 207/60 NJW 1961, 2251, 2253).

Teilweise kommt es auf einen verallgemeinerten Dritten an, z.B. auf

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