Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, gem. § 138 Abs. 1 BGB. Das klingt gut, denn das, was alle "billig und gerecht" empfinden, kann nicht falsch sein. Interessanterweise behauptet die Rechtsprechung aber nur, dass ein sittenwidriges Verhalten vorliegt oder eben nicht vorliegt, bleibt jedoch den Weg zur Ermittlung dessen, was alle billig und gerecht Denkenden zu der konkreten Fallgestaltung empfinden, schuldig. Der Rechtsunterworfene hat sich mit der schlichten richterlichen Behauptung, dass Sittenwidrigkeit vorliegt oder eben nicht, zu begnügen. Gleiches gilt für § 242 BGB. Der Grundsatz von Treu und Glauben setzt der Rechtsausübung eine Schranke, wenn sie untragbar ist, d.h. zu mit Recht und Gerechtigkeit offensichtlich untragbaren Ergebnissen führt (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn 2.).

 

Hinweise:

  • Für einen sog. Schockschaden wird nur bei "ausreichendem Anlass" Ersatz geschuldet. Was ein solcher ausreichender Anlass ist, legt wiederum der Dritte fest. Gleiches gilt bei den sog. Herausforderungsfällen, bei denen eine Haftung nur in Betracht kommt, wenn die Antwort auf die Herausforderung nicht eine ungewöhnliche Reaktion darstellt. Was ungewöhnlich ist, legt der Dritte fest.
  • Im Bereich von Nachbarschaftsfragen im Rahmen von § 906 BGB kam es ursprünglich auf den "normalen" Menschen an (vgl. exemplarisch BGHZ 10, 102 ff.), mittlerweile aber auf den "verständigen Durchschnittsmenschen", der veränderte gesellschaftliche Wertvorstellungen mitberücksichtigt (vgl. BGHZ 120, 239 ff.).

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