1. Versicherungspflicht für Rackjobber
In zwei Entscheidungen hatte sich das BSG mit der Versicherungspflicht sog. Rackjobber zu beschäftigen. Die Kläger im konkreten Fall hatten die Pflicht, sich im Auftrag eines Unternehmens um bestimmte Regale an verschiedenen Verkaufsstellen zu kümmern. Sie mussten die Pflicht nicht höchstpersönlich erfüllen, sondern durften sich vertreten lassen; bei persönlicher Verhinderung mussten sie selbst für Vertretung sorgen. Vor diesem Hintergrund sah das BSG die Personen als Selbstständige an (BSG, Urt. v. 31.3.2015 – B 12 KR 17/13 R). In einem jüngeren Urteil, dessen Entscheidungsgründe noch nicht vorliegen, entschied das BSG nicht endgültig. Dort gab es nur einen Rahmenvertrag für das Rackjobbing. Die konkrete Ausgestaltung – wo zu arbeiten, wie viel zu verdienen – war den einzelnen Projektverträgen vorbehalten, die dann eben für die statusrechtliche Beurteilung maßgeblich seien (BSG, Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R).
2. Unfallversicherung ohne Arbeitsentgelt: Handballerin
Der umfangreiche Kreis der in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten ist in § 2 SGB VII aufgeführt. Versichert sind zunächst die Beschäftigten, § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Gemäß Satz 1 der Vorschrift liegt eine Beschäftigung immer dann vor, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht. Sie kann aber auch ohne Arbeitsverhältnis gegeben sein, wenn sich der Verletzte in ein fremdes Unternehmen eingegliedert seine konkrete Handlung sich dem Weisungsrecht eines Unternehmers insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Verrichtung unterordnet. Ob ein Entgelt bezahlt wird, ist für das Vorliegen einer Beschäftigung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nicht ausschlaggebend.
Im Fall einer Handballspielerin in der zweiten Bundesliga, die sich beim Handballtraining verletzte, nahm das BSG eine solche versicherte Tätigkeit an, weil die Betroffene nicht in erster Linie in eigenwirtschaftlichem Interesse, sondern im Mannschaftstraining im Interesse der ihr kein Arbeitsentgelt zahlenden Management-GmbH trainierte. Sie erbrachte ihre verschiedenen Tätigkeiten (Einsatz ihrer sportlichen Leistungsfähigkeit, Teilnahme am Training und an den Spielen der Handballmannschaft, Anwesenheit, auch wenn ein Einsatz nicht in Betracht kam, Teilnahme an Lehrgängen und Reisen im In- und Ausland) nach Maßgabe eines schriftlichen Vertrags, war in den Betrieb der GmbH eingegliedert und an deren Weisungen gebunden. Im Bereich sportlicher Betätigung und bei Tätigkeiten in Vereinen ist die Unterscheidung zwischen versicherte Beschäftigung und von rein mitgliedschaftlicher bzw. sportlicher Betätigung – die nicht versichert ist – von o.g. Kriterien abhängig, aber auch hier nicht danach abzugrenzen, ob ein Entgelt vereinbart ist und gezahlt wird. Im konkreten Fall hat das Gericht festgestellt, dass die Ausgestaltung der Pflichten der Klägerin gegenüber der GmbH deutlich über eine allein durch eine Vereinsmitgliedschaft oder durch die Ausübung eines Mannschaftssport begründete Rechtsbeziehung hinausging und deshalb versichert war (BSG, Urt. v. 23.4.2015 – B 2 U 5/14 R, s. hierzu Osing jurisPR-SozR, 2/2016, Anm. 4).
3. Empfehlungsmarketing
Zwar nicht genau zur Abgrenzung Selbstständigkeit/Beschäftigung, aber doch in den Zusammenhang gehören Entscheidungen zum Empfehlungsmarketing. Nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI sind versicherungspflichtig Selbstständige, die keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Der Kläger vertrieb, ohne dazu verpflichtet zu sein, Nahrungsergänzungsprodukte eines Herstellers. Dessen Vermarktungskonzept sieht vor, dass jeder Kunde, der mindestens für 65 EUR monatlich selbst Produkte abnimmt, eine Empfehlungsprovision erhält, wenn andere Kunden ihn als Vermittler nennen. Streitig war, ob der Hersteller der Nahrungsergänzungsprodukte als "Auftraggeber" anzusehen war, was das SG verneint hatte. Das BSG versteht nun den Begriff des Auftraggebers weiter als "jede natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit, die im Wege eines Auftrags oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraut, sie ihr vermittelt oder ihr Vermarktung oder Verkauf von Produkten nach einem bestimmten Organisations- und Marketingkonzept uÌ^berlässt", so dass hier auch der Produkthersteller darunter fällt (BSG, Urt. v. 23.4.2015 – B 5 RE 21/14 R). Damit war der Kläger in der Rentenversicherung versicherungspflichtig.