Der Eröffnungsbeschluss ist Verfahrensgrundlage. Fehlt es an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss i.S.d. §§ 203, 207 stopp, liegt ein in der Revisionsinstanz nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis vor (BGH NStZ 2012, 225 f.; OLG Hamm, Beschl. v. 11.8.2016 – 1 RVs 55/16; zur Behebung in der Hauptverhandlung s. Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 8. Aufl. 2016, Rn 1484 ff. [im Folgenden kurz: Burhoff, HV]). Das Verfahren ist dann einzustellen. Daher spielen die mit der Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses zusammenhängenden Fragen in der Praxis eine nicht unerhebliche Rolle.

Hinzuweisen ist in dem Zusammenhang auf das OLG Saarbrücken (Beschl. v. 1.12.2016 – Ss 71/16). Gegen den Angeklagten war Anklage wegen vorsätzlich unerlaubten Führens einer Schusswaffe in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen erhoben worden. In der Akte befindet sich (nur) das mit dem Namenszeichen der zuständigen Richterin versehene amtliche Formular "Eröffnungsbeschluss" (3.11 Ri), das nur rudimentär ausgefüllt ist. Es enthält neben der Angabe des Beschlussdatums und der Bezeichnung des Gerichts, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, allein die handschriftliche Eintragung des Datums der Anklageschrift, ohne dass (zumindest) der Angeschuldigte namentlich bezeichnet oder das Aktenzeichen der Anklageschrift angegeben wird. Unmittelbar dahinter befindet sich in der Akte das amtliche Formular "Terminsbestimmung/-verlegung (StPO)" (1.13 Ri), das ebenfalls nur mit dem Namenszeichen der zuständigen Richterin unterzeichnet ist und keinen weiteren zur Konkretisierung des Angeklagten oder des Verfahrens geeigneten Inhalt enthält.

Das OLG Saarbrücken (a.a.O.) hat das für einen wirksamen Eröffnungsbeschluss als nicht ausreichend angesehen. Es gehöre nämlich zu den wesentlichen Förmlichkeiten eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses, dass er schriftlich abgefasst sei (vgl. BGH StV 2013, 132, 133). Auch wenn die StPO keine spezielle Formvorschrift für den Eröffnungsbeschluss enthalte, sei gleichwohl anerkannt, dass es im Hinblick auf die Bedeutung des Eröffnungsbeschlusses als Grundlage des Hauptverfahrens und mit Rücksicht auf die Erweislichkeit der Beschlussfassung in weiteren Verfahrensstadien regelmäßig einer schriftlichen Niederlegung der Entscheidung bedürfe. Das fragliche Schriftstück müsse aus Gründen der Rechtssicherheit aus sich selbst heraus oder in Verbindung mit sonstigen Urkunden mit Sicherheit erkennen lassen, dass der zuständige Richter die Eröffnung des Hauptverfahrens tatsächlich beschlossen hat (vgl. BGH StV 2011, 457; OLG Zweibrücken NStZ-RR 1998, 74, 75; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 114 f.; OLG Hamm, Beschl. v. 11.8.2016 – 1 RVs 55/16; vgl. auch Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 7. Aufl. 2015, Rn 1965 [im Folgenden kurz: Burhoff, EV]). Dazu gehöre in aller Regel die genaue Bezeichnung der Anklageschrift unter Anführung des Namens des Angeschuldigten (vgl. KK-StPO/Schneider, 7. Aufl. 2013, § 207 Rn 15). Die bloße Unterzeichnung eines Formblatts, in dem zwar die Zulassung einer Anklage vorgedruckt ist, in dem aber weder die Anklage, etwa durch Datum oder Aktenzeichen, näher konkretisiert noch der Angeschuldigte bezeichnet wird, und das ohne Angabe eines Aktenzeichens in die Akte gelangt, genüge nach der in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Kommentarliteratur vertretenen Auffassung nicht (vgl. BayObLG NStZ-RR 2001, 139 f.; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 2.5.2008 – 1 Ws 142/08). Bei der unvollständigen Ausfüllung eines unterschriebenen Vordrucks sei der Eröffnungsbeschluss allerdings nur dann ordnungsgemäß erlassen, wenn sich die fehlenden Teile aus den ausgefüllten Teilen des Vordrucks, ggf. auch einer anschließenden Terminsverfügung, unzweideutig ergänzen lassen. Diesen Anforderungen genügte der Eröffnungsbeschluss nach Auffassung des OLG Saarbrücken (a.a.O.) jedoch nicht, weil er mit Ausnahme des Datums der Anklage keinerlei zur Konkretisierung des Verfahrens erforderliche Angaben enthielt, so dass aus sich heraus nicht verständlich ist, in welchem Verfahren die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet wurde. Die zur Konkretisierung ausschließlich erfolgte handschriftliche Eintragung des Datums der Anklageschrift genüge nicht (vgl. zuletzt für eine identische Fallgestaltung OLG Hamm, Beschl. v. 11.8.2016 – III 1 RVs 55/16).

 

Hinweis:

Zur Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses führte hier auch nicht die offenkundig zeitgleich – ebenfalls formularmäßig erfolgte – Terminsverfügung, da diese (ebenfalls) keinen weiteren zur Konkretisierung des Angeklagten oder des Verfahrens geeigneten Inhalt aufwies (vgl. auch noch Burhoff, EV, Rn 1976 ff.).

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