Ein Gesetzentwurf des Bundesrates sieht vor, dass die Länder weitere Aufgabenbereiche der Richter auf Rechtspfleger übertragen dürfen, insbesondere die bislang noch dem Richter vorbehaltenen Nachlasssachen (vgl. zu dem Vorhaben ZAP Anwaltsmagazin 21/2016, S. 1102).
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) warnt nun in einer offiziellen Stellungnahme davor, die einheitliche Praxis in den Bundesländern bei der Aufgabenverteilung weiter zu gefährden. Durch die Übertragung streitentscheidender Angelegenheiten auf den Rechtspfleger würde sich – entgegen der gesetzgeberischen Absicht – die Verfahrensdauer verlängern und der Personaleinsatz intensivieren.
So handele es sich etwa bei der Entscheidung über die Entlassung des Testamentsvollstreckers nach § 2227 BGB um eine typische Streitentscheidung, die von Anfang an dem Richter vorbehalten bleiben solle. Der Antrag des Erben auf Entlassung des Testamentsvollstreckers sei die einzige Waffe des Erben, um einen Testamentsvollstrecker, dessen Tätigkeit berechtigten Anlass zur Kritik gebe, seines Amtes entheben zu lassen. Derartige Verfahren würden regelmäßig mit einem umfangreichen Sachvortrag betrieben, der geboten sei, um den unbestimmten Rechtsbegriff des "wichtigen Grundes" i.S.d. § 2227 BGB darzulegen. Der richterlichen Entscheidung gehe i.d.R. eine umfangreiche Beweisaufnahme voraus. Diese Beweisaufnahme, die zu einer streitigen Entscheidung führe, sei typische richterliche Tätigkeit, die daher dem Richter vorbehalten bleiben sollte.
Die vom Bundesrat hervorgehobene – aus personalwirtschaftlicher Sicht gebotene – optimale und qualitätsorientierte Aufgabenverteilung zwischen dem Richter und dem Rechtspfleger werde mit dem Vorhaben nicht erreicht. Die Aufhebung des Richtervorbehalts in derartigen Angelegenheiten würde nicht zu einer Optimierung der Rechtspflege führen, sondern zu einer Verfahrensverzögerung. Es werde regelmäßig damit zu rechnen sein, dass die Entscheidung des Rechtspflegers im Rechtsbehelfsverfahren dem Richter zur Entscheidung vorgelegt wird, der gehalten wäre, die Beweisaufnahme zu wiederholen oder zu ergänzen. Dadurch würde sich entgegen der gesetzgeberischen Absicht die Verfahrensdauer verlängern und der Personaleinsatz erhöhen.
Auch der Vorschlag, den Richtervorbehalt für Entscheidungen über Anträge, eine vom Erblasser für die Verwaltung des Nachlasses getroffene Anordnung außer Kraft zu setzen (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 RPflG), aufzuheben, wird vom DAV nicht befürwortet. Bei der Entscheidung über einen derartigen Antrag handele es sich ebenfalls um eine typische Streitentscheidung, die regelmäßig mit einer umfangreichen Beweisaufnahme einhergehe, die von Anfang an vom Richter durchgeführt werden sollte.
[Quelle: DAV]