In Tarifverträgen können abweichende Regelungen zu Kündigungsfristen, Kündigungsterminen und zur Entstehung verlängerter Kündigungsfristen geregelt sein, § 622 Abs. 4 BGB. Voraussetzung ist ein normativ auf das Arbeitsverhältnis wirkender Tarifvertrag oder eine Bezugnahmeklausel auf den im Geltungsbereich des Arbeitgebers geltenden Tarifvertrag.

Einzelvertragliche Regelungen, die die Kündigungsfristen abkürzen, sind mit Ausnahme bei Aushilfsarbeitsverhältnissen und Kleinbetrieben (§ 622 Abs. 5 S. 1 BGB), unzulässig. Die einzelvertragliche Vereinbarung von längeren als den gesetzlichen Kündigungsfristen ist indes möglich, § 622 Abs. 5 S. 3 BGB.

 

Hinweis:

Einzel- und tarifvertragliche Regelungen, die für den Arbeitgeber eine kürzere Kündigungsfrist als für den Arbeitnehmer vorsehen, sind aber unzulässig, § 622 Abs. 6 BGB.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge