(OLG Koblenz, Urt. v. 20.6.2022 – 12 U 532/21) • Werden beim Erntevorgang von Weintrauben mittels eines selbstfahrenden Traubenvollernters die geernteten Weintrauben durch Hydrauliköl aus einem geplatzten Schlauch verschmutzt, ist die Kfz-Haftpflichtversicherung des Traubenvollernters für den entstandenen Schaden eintrittspflichtig. Der Schaden ist „bei dem Betrieb” als Kraftfahrzeug entstanden, wenn – wie hier – eine „fahrbare Arbeitsmaschine” gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet. Erfolgt die Verschmutzung der Weintrauben im Gerät, bevor sie innerhalb des Geräts in dessen Auffangbehälter zwischengelagert werden, liegt ein den Kfz-Versicherungsschutz ausschließender „Transport” im rechtlichen Sinne (noch) nicht vor. (Anm. der Red.: Die Entscheidung ist nicht n.rkr. – Revision beim BGH anhängig unter VI ZR 197/22.)

ZAP EN-Nr. 649/2022

ZAP F. 1, S. 1028–1028

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