(KG, Urt. v. 14.12.2017 – 22 U 31/16) • Der unter Verstoß gegen § 10 StVO Ausparkende hat im Rahmen der Haftungsabwägung auch gegenüber demjenigen, der unter Missachtung des Zeichens 245 einen Bussonderfahrstreifen befährt, den gesamten Schaden zu tragen.

ZAP EN-Nr. 31/2018

ZAP F. 1, S. 73–73

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